660) blieb konsequenterweise unangefochten und ist rechtskräftig. Angesichts der Umstände der Anhaltung – die Beschuldigte wurde am 19. November 2016 um 00.30 Uhr, im Zug von Zürich nach Lausanne bzw. im Bahnhof Biel angehalten, wobei sie einen Schlüssel für die Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel auf sich trug, und im Anschluss an die Anhaltung konnten in ihrem Körper die erwähnten 45 Kokainfingerlinge festgestellt werden – blieb ihr allerdings auch nicht viel anderes übrig, als den ihr vorgeworfenen Sachverhalt einzugestehen (vgl. dazu die Beweiswürdi-