I.1.2. der Anklageschrift vom 7. Juli 2017 bzw. der Anklageänderung vom 25. Januar 2018). Sie liess diesbezüglich bereits in erster Instanz einen Schuldspruch beantragen (vgl. die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt B.________ gestellten Anträge, pag. 654) – der erstinstanzliche Schuldspruch (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 660) blieb konsequenterweise unangefochten und ist rechtskräftig.