716 f., S. 38 f. Urteilsbegründung); zwar trifft zu, dass die Anklageschrift den der Beschuldigten gemachten Vorwurf in Ziff. I.1.3. der Anklageschrift nur knapp umschreibt (vgl. pag. 425), entscheidend ist jedoch, dass die Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt genau wusste, was konkret ihr zum Vorwurf gemacht wird und sie sich entsprechend rechtzeitig und umfassend verteidigen konnte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 796). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit vorliegend zu verneinen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung