8. Verletzung Anklagegrundsatz? Die Verteidigung brachte in Bezug auf Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 7. Juli 2017 (Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) erst- und oberinstanzlich weiter sinngemäss vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil die der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung in der Anklageschrift unzureichend beschrieben sei (vgl. pag. 642 und pag. 792). Die Kammer verweist sowohl auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz, als auch auf die zutreffende Subsumtion (vgl. pag. 716 f., S. 38 f. Urteilsbegründung);