Inwiefern vorliegend die örtliche Zuständigkeit zu verneinen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kammer geht im Gegenteil mit der Vorinstanz einig, dass die der Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Anstiftungshandlungen mehrheitlich in der Schweiz stattfanden (vgl. pag. 717, S. 39 Urteilsbegründung); der ursprüngliche Telefonanruf und das Schmackhaftmachen eines Jobs erfolgten zwar in bzw. von Italien aus, das Bekanntmachen mit E.________ und die «Schulung», wie man die Drogen schluckt, in Spanien. Dasselbe gilt wohl auch für die Information, was den Verdienst anbelangt. In der Schweiz zeigte die Beschuldigte C._____