Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss aus, die anstiftenden Handlungen, welche der Beschuldigten vorgeworfen würden, hätten im Ausland stattgefunden und keinen Bezug zur Schweiz, weshalb die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung und Beurteilung des Vorwurfes nicht zuständig seien (vgl. pag. 642 und pag. 792). Inwiefern vorliegend die örtliche Zuständigkeit zu verneinen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich.