7. Fehlende örtliche Zuständigkeit? Die Verteidigung machte sowohl erst-, als auch oberinstanzlich geltend, in Bezug auf Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 7. Juli 2017 (Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sei die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Zur Begründung führte Rechtsanwalt B._____