renskosten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).