5 samt 10.35 Kilogramm Kokaingemisch, und von Dezember 2015 bis Januar 2016 durch Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (vgl. Ziff. 1. des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 660). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind mithin durch die Kammer neu zu beurteilen, ebenso die Ziff. 3 des Sanktionenpunkts (Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), die Ziff.