6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 29. März 2018 nur teilweise an (pag. 741). Ihre Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 durch Einfuhr, Beförderung und in Verkehr bringen von insge-