24 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 662 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).