1. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 19.11.2016 durch Einfuhr, Beförderung und Anstalten treffen zum Inverkehrbringen von 458 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 42 % und 45 % Cocain Hydrochlorid, ca. 200 Gramm reines Kokain); 2. der Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und weiteren beschlagnahmten Gegenständen, der Belassung bei den Akten der beschlagnahmten diversen Notizen und Notizbücher als Beweismittel und der Einziehung des beschlag-