4. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die Beschuldigte befindet sich seit dem 19. November 2016 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. pag. 9 ff., pag. 23 ff., pag. 36 ff. und pag. 50 ff.). Nachdem die Vorinstanz die Verlängerung der Sicherheitshaft um 6 Monate bzw. bis am 30. Juli 2018 befristet hatte (vgl. pag. 667 ff.), verfügte die Verfahrensleitung im oberinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 3. April 2018 bzw. die Kammer mit Urteilsdispositiv vom 12. September 2018 den Verbleib der Beschuldigten in Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids