In Bezug auf die Strafzumessung beantrage die Beschuldigte die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der bis zum Urteil ausgestandenen Haft. Mit Schreiben vom 11. April 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung und teilte mit, aus ihrer Sicht bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (pag. 752).