I.3. der Anklageschrift). Die Beschuldigte beantrage ihre Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 19. November 2016 in Biel, durch Beförderung von brutto 458 Gramm Kokain in die Schweiz (Ziff. I.2. der Anklageschrift bzw. Punkt I. al. I. Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die Strafzumessung beantrage die Beschuldigte die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der bis zum Urteil ausgestandenen Haft.