399 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 400 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 4. April 2018 (pag. 747) teilte Rechtsanwalt B.________ mit, seine Mandantin stelle die gleichen Anträge wie in erster Instanz und beantrage mit anderen Worten Freisprüche von den Anschuldigungen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 (Ziff. I.1. der Anklageschrift) sowie angeblich begangen von Dezember 2015 bis Januar 2016 durch Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.3. der Anklageschrift).