660). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 661 f.). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen; insbesondere verfügte sie, die Beschuldigte werde in Sicherheitshaft belassen und die Verlängerung der Sicherheitshaft werde für 6 Monate bewilligt (Ziff. IIII.1. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 662; vgl. auch I.4. Untersuchungs- und Sicherheitshaft hiernach).