Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 104 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 30. Januar 2018 (PEN 17 590) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 30. Januar 2018 (pag. 659 ff.) erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen (Ziff. I.1.-3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 660): 1. in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 durch Einfuhr, Beförde- rung und in Verkehr bringen von insgesamt 10,35 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 43.5% Cocain Hydrochlorid, ca. 4,5 Kilogramm reines Kokain); 2. am 19. November 2016 durch Einfuhr, Beförderung und Anstalten treffen zum Inverkehrbringen von 458 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 42 % und 45 % Cocain Hydrochlorid, ca. 200 Gramm reines Kokain); 3. von Dezember 2015 bis Januar 2016 durch Anstiftung zu qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Beförderung, in Ver- kehr bringen und Anstalten treffen zum in Verkehr bringen von insgesamt rund 3 Kilogramm Kokaingemisch [ca. 2 Kilogramm reines Kokain] durch C.________). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 438 Tagen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 660), sie sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs, pag. 660) und verurteilte die Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 26‘298.05 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung; Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 660). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 661 f.). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen; insbesondere ver- fügte sie, die Beschuldigte werde in Sicherheitshaft belassen und die Verlängerung der Sicherheitshaft werde für 6 Monate bewilligt (Ziff. IIII.1. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 662; vgl. auch I.4. Untersuchungs- und Sicherheitshaft hiernach). Für die übrigen Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Drogen, Gegenstän- de und Bargeldbeträge sowie das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten, wird auf das erstinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen (Ziff. III.2.-6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 662 f.). 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags der Beschuldigten am 31. Januar 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 674). Die Beru- fungserklärung datiert vom 29. März 2018 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 741 f.). Mit Verfügung vom 3. April 2018 (pag. 744 f.) wurde Rechtsanwalt B.________ aufgefordert, die Berufungserklärung hinsichtlich der angefochtenen Strafzumes- sung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Abänderung er diesbezüglich ver- lange (Art. 399 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 400 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 4. April 2018 (pag. 747) teilte Rechtsanwalt B.________ mit, seine Mandantin stelle die gleichen Anträge wie in erster Instanz und beantrage mit anderen Worten Frei- sprüche von den Anschuldigungen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom 1. Januar 2014 bis 14. Novem- ber 2016 (Ziff. I.1. der Anklageschrift) sowie angeblich begangen von Dezember 2015 bis Januar 2016 durch Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.3. der Anklageschrift). Die Beschuldigte bean- trage ihre Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen am 19. November 2016 in Biel, durch Beförderung von brutto 458 Gramm Kokain in die Schweiz (Ziff. I.2. der Anklageschrift bzw. Punkt I. al. I. Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die Straf- zumessung beantrage die Beschuldigte die Verurteilung zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der bis zum Urteil ausgestandenen Haft. Mit Schreiben vom 11. April 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung und teilte mit, aus ihrer Sicht bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (pag. 752). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern, datierend vom 24. August 2018 (pag. 779 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 27. August 2018 (pag. 778), eingeholt. Ausserdem wurde die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung von Amtes wegen erneut zur Person und zur Sache befragt (angeordnet mit Verfügung vom 20. April 2018, pag. 755; vgl. pag. 785 ff.). 4. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die Beschuldigte befindet sich seit dem 19. November 2016 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. pag. 9 ff., pag. 23 ff., pag. 36 ff. und pag. 50 ff.). Nachdem die Vorinstanz die Verlängerung der Sicherheitshaft um 6 Monate bzw. bis am 30. Juli 2018 befristet hatte (vgl. pag. 667 ff.), verfügte die Verfahrensleitung im oberinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 3. April 2018 bzw. die Kammer mit Urteilsdispositiv vom 12. September 2018 den Verbleib der Beschuldigten in Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids 3 (pag. 744 f. bzw. pag. 809). Zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils belief sich die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf insgesamt 663 Tage. 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für die Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 790 bzw. pag. 799 f.): «A. Au pénal I. Constater que tous les points du jugement du Tribunal de première instance du 30 janvier 2018 qui n'ont pas été attaqués par Mme A.________ sont entrés en force de chose jugée. En modification du jugement du Tribunal de première instance du 30 janvier 2018, Il. Libérer - Mme A.________ des fins de la prévention d'infraction grave à la LStup, prétendument commise du 1 er janvier 2014 au 14 novembre 2016 (ch. 1.1. AA) - Mme A.________ des fins de la prévention d'instigation à infraction grave à la LStup, pré- tendument commise de décembre 2015 à janvier 2016 (ch. 1.3. AA) partant, prononcer son acquittement pour cette partie de la procédure mettre la totalité des frais judiciaires de deuxième instance et les frais judiciaires de cette partie de la procédure pour la première instance à la charge de l'Etat allouer à la prévenue, pour cette partie de la procédure, une indemnité de défense à dire de justice III. Reconnaître Mme A.________ coupable de : - Infraction grave à la LStup, commise le 19 novembre 2016, à Bienne (ch. 1.2. AA) partant, IV. Condamner Mme A.________ 1. À une peine privative de liberté de 24 mois, avec sursis pendant 2 ans, sous déduction des jours de détention déjà subis avant jugement 2. Au solde des frais judiciaires B. Taxation Taxer les honoraires du mandataire d'office de Mme A.________ conformément à la note d'hono- raires produite» Staatsanwältin D.________ beantragte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 793 bzw. pag. 803 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Fünferbesetzung) vom 30. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 4 1. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 19.11.2016 durch Einfuhr, Beförderung und Anstalten treffen zum Inverkehrbringen von 458 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 42 % und 45 % Cocain Hydrochlorid, ca. 200 Gramm reines Kokain); 2. der Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und weiteren beschlagnahmten Gegenständen, der Belassung bei den Akten der beschlag- nahmten diversen Notizen und Notizbücher als Beweismittel und der Einziehung des beschlag- nahmten Bargeldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen 1. in der Zeit von 01.01.2014 bis 14.11.2016 durch Einfuhr, Beförderung und in Verkehr bringen von insgesamt 10.35 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 43.5 % Cocain Hydrochlorid, ca. 4.5 Kilogramm reines Kokain); 2. von Dezember 2015 bis Januar 2016 durch Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Beförderung, in Verkehr bringen und Anstalten treffen zum in Verkehr bringen von insgesamt rund 3 Kilogramm Kokaingemisch [ca. 2 Kilogramm reines Kokain] durch C.________). III. A.________ sei gestützt hierauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs in An-wendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG; Art. 24 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 662 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________ ) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 29. März 2018 nur teilweise an (pag. 741). Ihre Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 durch Einfuhr, Beförderung und in Verkehr bringen von insge- 5 samt 10.35 Kilogramm Kokaingemisch, und von Dezember 2015 bis Januar 2016 durch Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz) sowie gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (vgl. Ziff. 1. des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 660). Die- se Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind mithin durch die Kammer neu zu beurteilen, ebenso die Ziff. 3 des Sanktionenpunkts (Verlegung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten), die Ziff. II. (Amtliche Entschädigung), III.1. (Belas- sung in Sicherheitshaft) sowie III.5. und III.6. (Verfügungen betreffend DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten), da nicht der Rechtskraft zugäng- lich. Demgegenüber sind die Ziff. I.2. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und ban- denmässig begangen am 19. November 2016 durch Einfuhr, Beförderung und An- stalten treffen zum Inverkehrbringen von 458 Gramm Kokaingemisch), I.2. (Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren) und III.2. (Einziehung der beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung), III.3. (Belassen der diversen be- schlagnahmten Notizen und Notizbücher bei den Akten) sowie III.4. (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 39.00 zur Deckung der Verfah- renskosten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Fehlende örtliche Zuständigkeit? Die Verteidigung machte sowohl erst-, als auch oberinstanzlich geltend, in Bezug auf Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 7. Juli 2017 (Anstiftung zu qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sei die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung sinngemäss aus, die anstiftenden Handlungen, welche der Beschuldigten vorgeworfen würden, hätten im Ausland stattgefunden und kei- nen Bezug zur Schweiz, weshalb die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung und Beurteilung des Vorwurfes nicht zuständig seien (vgl. pag. 642 und pag. 792). Inwiefern vorliegend die örtliche Zuständigkeit zu verneinen wäre, ist für die Kam- mer nicht ersichtlich. Die Kammer geht im Gegenteil mit der Vorinstanz einig, dass die der Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Anstiftungshandlungen mehrheit- lich in der Schweiz stattfanden (vgl. pag. 717, S. 39 Urteilsbegründung); der ur- sprüngliche Telefonanruf und das Schmackhaftmachen eines Jobs erfolgten zwar in bzw. von Italien aus, das Bekanntmachen mit E.________ und die «Schulung», wie man die Drogen schluckt, in Spanien. Dasselbe gilt wohl auch für die Informati- on, was den Verdienst anbelangt. In der Schweiz zeigte die Beschuldigte C.________ dann aber konkret die Wohnung in Biel und das Ausscheiden des Ko- kains, sowie die Art und Weise, wie man das Kokain am besten zu den Abnehmern 6 transportiert. Ausserdem machte sie C.________ mit den Abnehmern in der Schweiz bekannt und zeigte ihr, wo sie diese zu treffen hatte. Damit sind die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung und Beurteilung des Vorwurfs gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 7. Juli 2017 örtlich zuständig. 8. Verletzung Anklagegrundsatz? Die Verteidigung brachte in Bezug auf Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 7. Ju- li 2017 (Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz) erst- und oberinstanzlich weiter sinngemäss vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil die der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung in der Anklageschrift unzureichend beschrieben sei (vgl. pag. 642 und pag. 792). Die Kammer verweist sowohl auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz, als auch auf die zutreffende Subsumtion (vgl. pag. 716 f., S. 38 f. Urteilsbegründung); zwar trifft zu, dass die Anklageschrift den der Beschuldigten gemachten Vorwurf in Ziff. I.1.3. der Anklageschrift nur knapp umschreibt (vgl. pag. 425), entscheidend ist jedoch, dass die Beschuldigte zu je- dem Zeitpunkt genau wusste, was konkret ihr zum Vorwurf gemacht wird und sie sich entsprechend rechtzeitig und umfassend verteidigen konnte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanz- lichen Verhandlung, pag. 796). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit vorliegend zu verneinen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Sachverhalt Von den drei Anklagepunkten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- und bandenmässig begangen) ist ledig- lich einer unbestritten; die Beschuldigte anerkennt den Vorwurf, am 18./19. No- vember 2016 45 Kokainfingerlinge à rund 10 Gramm bzw. 458 Gramm Kokainge- misch (Reinheitsgrad zwischen 42% und 45% Kokain Hydrochlorid, entsprechend ca. 200 Gramm reinem Kokain) von Madrid in die Schweiz eingeführt zu haben, um diese den von ihrem Auftraggeber bezeichneten Personen zu übergeben (Einfuhr, Beförderung und Anstalten treffen zum Inverkehrbringen von Kokaingemisch; Ziff. I.1.2. der Anklageschrift vom 7. Juli 2017 bzw. der Anklageänderung vom 25. Januar 2018). Sie liess diesbezüglich bereits in erster Instanz einen Schuld- spruch beantragen (vgl. die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt B.________ gestellten Anträge, pag. 654) – der erstinstanzliche Schuldspruch (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 660) blieb kon- sequenterweise unangefochten und ist rechtskräftig. Angesichts der Umstände der Anhaltung – die Beschuldigte wurde am 19. November 2016 um 00.30 Uhr, im Zug von Zürich nach Lausanne bzw. im Bahnhof Biel angehalten, wobei sie einen Schlüssel für die Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel auf sich trug, und im Anschluss an die Anhaltung konnten in ihrem Körper die erwähnten 45 Kokain- fingerlinge festgestellt werden – blieb ihr allerdings auch nicht viel anderes übrig, als den ihr vorgeworfenen Sachverhalt einzugestehen (vgl. dazu die Beweiswürdi- 7 gung durch die Vorinstanz, pag. 703 f., S. 25 f. Urteilsbegründung, sowie die Aus- führungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 794). Auch mit Blick auf die beiden bestrittenen Anklagepunkte – die Tätigkeit als Dro- genkurierin in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 14. November 2016 (Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von insgesamt 10,35 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 43,5 % Cocain Hydrochlorid, entsprechend ca. 4,5 Ki- logramm reinem Kokain) einerseits und die Anstiftung zu qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Beförderung, Inverkehrbringen und Anstalten treffen zum Inverkehrbringen von insgesamt rund 3 Kilogramm Ko- kaingemisch [ca. 2 Kilogramm reines Kokain] durch C.________) andererseits – ist der Vorfall vom 18./19. November 2016 aber der eigentliche Aufhänger. Wie für die Vorinstanz sind deshalb auch für die Kammer die ganzen Umstände der Anhaltung am 19. November 2016 sowie das nachfolgende Aussageverhalten der Beschuldig- ten bei der Beweiswürdigung insgesamt von Bedeutung. 10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 701 ff., S. 23 ff. Urteilsbegründung). 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel unter den Titeln II.2. Objektive Beweismittel und II.3. Subjektive Beweismittel vollständig aufgelistet und deren In- halt korrekt wiedergegeben bzw. zusammengefasst, es wird vorab darauf verwie- sen (vgl. pag. 684 ff., S. 6 ff. Urteilsbegründung und pag. 688 ff., S. 10 ff. Urteilsbe- gründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Beim Polizeirapport vom 19. November 2016 (pag. 63 ff.) handelt es sich «ledig- lich» um einen Berichtsrapport («rapport de communication»), nicht um einen An- zeigerapport (vgl. pag. 684, S. 6 Urteilsbegründung). Der Rapport fasst insbeson- dere die ersten Erkenntnisse der Anhaltung, der Röntgenuntersuchung und der ersten Einvernahme zusammen. In Bezug auf die bestrittenen Anklagepunkte ist dabei von Bedeutung, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Anhaltung einen Schlüsselbund mit einem Schlüssel für die Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel sowie drei [sic!] Mobiltelefone auf sich trug. In der ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 19. November 2016 um 03:38 Uhr machte sie aber unter anderem geltend, sie habe zum allerersten Mal einen solchen Transport ausgeführt und ein gewisser «G.________» habe ihr die Drogen in Spanien übergeben (pag. 165 Z. 64 f., Z. 68 f., pag. 166 Z. 126 ff., Z. 137 f.). Im Berichtsrapport vom 29. März 2017 (pag. 66 f.) sind Angaben der Beschuldigten erwähnt, welche diese am 21. November 2016 informell gegenüber der Polizei ge- macht haben soll. Demnach soll die Beschuldigte angegeben habe, ihr Chef sei «E.________», dessen Freundin H.________ sei die Mieterin der Wohnung an der F.________ (Adresse) und habe für «E.________» die Kokaintransporte zwischen 8 Spanien und der Schweiz gemacht. Sie, die Beschuldigte, habe in diesem Jahr schon drei oder vier Transporte gemacht. Dem Anzeigerapport vom 14. Juni 2017 (pag. 68 ff.) sind zusätzlich zu den bisheri- gen Erkenntnissen insbesondere die einschlägigen Ermittlungsergebnisse hinsicht- lich der Reisetätigkeit der Beschuldigten sowie die Ergebnisse der Handy- und der Drogenauswertungen zu entnehmen: - Die Beschuldigte flog in der Zeit von Januar 2014 bis zu ihrer Anhaltung – mit einem Unterbruch in der Zeit vom 11. Dezember 2015 bis Juli 2016, als C.________ auf dieser Route Drogen transportierte (letztere wurde für die Zeit von April 2016 bis 15. Mai 2016 verurteilt; vgl. pag. 589) – insgesamt 25 Mal von Madrid nach Zürich. Diese Flüge fanden, mit einer Ausnahme (Mittwoch) immer freitags, samstags oder sonntags statt. Die Hinflüge (von Genf nach Madrid) fanden auch wochentags statt. Die Beschuldigte wechselte zwar zwischen den Fluggesellschaften I.________ (Fluggesellschaft), J.________ (Fluggesell- schaft) und K.________ (Fluggesellschaft) ab, die Route Genf-Madrid, Madrid- Zürich war jedoch seit 2014 dieselbe (vgl. pag. 74); - die Polizei errechnete pro Reise der Beschuldigten von Vicenza (Italien) in die Schweiz, von der Schweiz nach Madrid und von Madrid wieder zurück in die Schweiz durchschnittliche Kosten in der Höhe von CHF 727.00 (vgl. pag. 75); - auf dem bei der Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefon «Samsung schwarz, ohne SIM-Karte» konnte eine von der Beschuldigten versendete SMS mit dem Inhalt «F AMILY NAME: E.________ OTHER NAMES: E.________» festge- stellt werden (vgl. pag. 72); - auf dem ebenfalls bei der Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefon «Nokia schwarz, ohne SIM-Karte» konnten mehrere Kontakte der Beschuldigten mit der Nummer .________, welche unter dem Namen E.________ registriert war und E.________ zuzuordnen ist, festgestellt werden. Die Nummer .________ tauch- te gemäss der Polizei auch bereits in anderen Verfahren auf und konnte E.________ zugeordnet werden (vgl. pag. 72); - weiter wurde festgestellt, dass der Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains gemäss den Auswertungen des KTD zwischen 42% und 45% Hydrochlorid liegt und dass an den Drogenverpackungen keine Daktyspuren festgestellt werden konnten (vgl. pag. 72 f.); - die Polizei errechnete eine durch die Beschuldigte bei insgesamt 25 Reisen transportierte Mindest-Drogenmenge von 10‘000 Gramm reinem Kokain (25 Transporte x 40 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch = 10 Kilogramm Kokaingemisch; durchschnittlicher Reinheitsgrad 43,5 %). Demgegenüber ging man bei C.________ von einem Durchschnitt von 49 Fingerlingen pro Transport aus (vgl. pag. 76); - gemäss Auskunft der spanischen Polizei ist die Beschuldigte den spanischen Behörden wegen illegalen Aufenthalts und Drogentransporten in den Jahren 2004 bis 2006 bekannt (vgl. pag. 72). 9 Mit Berichtsrapport vom 11. Oktober 2017 (pag. 508 f.) machte die Polizei ergän- zende Angaben zur Videoüberwachung der Liegenschaft an der F.________ (Adresse) in Biel. Mehrere Sequenzen in der ab dem 1. Oktober 2016 laufenden Videoüberwachung zeigen die Beschuldigte beim Betreten oder Verlassen des Hauses: Zudem gibt es zwei, zu den Flugdaten passende Zeitabschnitte von je- weils mehreren Tagen (auf pag. 509 braun gekennzeichnet; 2. bis 4. Oktober 2016), in welchen die Beschuldigte mehrmals beim Verlassen und Zurückkommen im Bild erscheint. Diese Sequenzen sind nicht in einem gängigen Videoformat ab- gespeichert, wurden durch die Kammer aber stichprobenweise konsultiert. Offen- sichtlich hielt sich die Beschuldigte in dieser Zeit in der Wohnung F.________ (Adresse) auf und verliess jeweils das Haus um Geld einzusammeln oder Kokain zu den Abnehmern zu transportieren (2. bis 4. Oktober und 10. bis 14. November 2016; vgl. dazu die Ausführungen unter II.10.3. Gesamtheitliche Würdigung hier- nach). Die Übersicht über die Flugdaten auf pag. 79 bzw. pag. 550 zeigt die insgesamt 25 Rückflüge von Madrid nach Zürich (rot) sowie die dazu passenden Hinflüge, vornehmlich ab Genf (andere Farben). Dabei ist drei Mal, nämlich am 29. Mai 2015, am 2. Juli 2015 und am 13. Juli 2015 ein Hinflug verzeichnet, nicht jedoch ein Rückflug. Vier der Flüge wurden über die Adresse der Beschuldigten in Vicenza gebucht (Flug vom 21. April 2014 von Basel nach Madrid, Flug vom 28. August 2014 von Paris nach Madrid, Flug vom 28. Februar 2015 von Genf nach Madrid, Flug vom 13. Juli 2015 von Basel nach Madrid). Der letzte Flug am 18. No- vember 2016 von Madrid nach Zürich wurde mit der Email-Adresse von A.________ (.________ (E-Mail)) reserviert. Bei 16 Flügen besteht eine Verbin- dung zu E.________, indem die Flüge entweder über seine Email-Adresse gebucht wurden oder über eine Telefonnummer, welche ihm im Rahmen der Ermittlungen zugeordnet werden konnte. Die Flüge wurden immer relativ kurzfristig, d.h. maxi- mal drei Tage vor der Reise, reserviert (vgl. die umfassenden Editionen bei der I.________ (Fluggesellschaft) [pag. 260], bei der K.________ (Fluggesellschaft) [pag. 264 ff.] und bei der J.________ (Fluggesellschaft) [pag. 551 ff.]). Aus den Passagierangaben der J.________ (Fluggesellschaft) ist zudem ersichtlich, dass die die Beschuldigte am 11. Dezember 2015 zusammen mit C.________ an Bord des gleichen Fluges ________ von Madrid nach Zürich war (vgl. pag. 556 [A.________] und pag. 572 [C.________]). Gemäss dem Forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechts- medizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) vom 22. Dezember 2016 (pag. 87 f.) wurde bei 22 der insgesamt 45 sichergestellten Fingerlinge mit Kokain- gemisch der Reinheitsgrad bestimmt. Bei 10 Fingerlingen, welche ein Gesamtnet- togewicht von 104 Gramm aufwiesen, wurde ein Reinheitsgrad von 42% Cocain Hydrochlorid festgestellt, bei 12 Fingerlingen, welche ein Gesamtnettogewicht von 122 Gramm aufwiesen, ein Reinheitsgrad von 45 % Cocain Hydrochlorid (pag. 88). 10.3 Gesamtheitliche Würdigung Weil die Aussagen der beiden Protagonistinnen zueinander im Widerspruch ste- hen, nahm die Vorinstanz je eine Aussagewürdigung vor. Dabei kam sie zum Schluss, auf die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten könne nicht abgestellt 10 werden, sie seien insgesamt widersprüchlich, vage und ausweichend, teilweise schlicht gelogen und würden mit den objektiven Beweismitteln nicht übereinstim- men. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen von C.________ als stimmig, konstant, widerspruchsfrei und absolut glaubhaft. Unter Beizug und Wür- digung der objektiven Beweismittel (insbesondere aufgrund der Videoüberwa- chung, der Flugdaten und Flugrouten, der bei der Anhaltung sichergestellten Fin- gerlinge sowie des errechneten Einkommens der Beschuldigten aus den Transpor- ten bzw. aufgrund entsprechender Rückschlüsse) zog die Vorinstanz beweiswürdi- gend das Gesamtfazit, wonach beide im Raum stehenden Sachverhalte (Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. und I.1.3. der Anklageschrift bzw. Ziff. 1.1. der Anklageände- rung) erwiesen seien (pag. 704 ff., S. 26 ff. Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung im Wesentlichen mit den hiernach erwähnten punktuellen Ergänzungen an. Einzig was die transportierte Drogenmenge (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bzw. 1.1. der Anklageänderung) sowie den Willen der Beschuldigten in Bezug auf die Anstiftung von C.________ (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift) anbelangt, kommt die Kammer zu einem anderen Beweisergebnis als die Vorinstanz, wie hiernach aufgezeigt wird. Was die Aussagen der Beschuldigten anbelangt, so fällt zunächst auf, dass die Be- schuldigte von allem Anfang an, d.h. schon in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2016, nur zurückhaltende und möglichst unverbindliche Anga- ben machte. Sei es in Bezug auf ihren Auftraggeber in Spanien (welcher angeblich G.________ heisse, von dem sie aber keine Telefonnummer haben will, vgl. pag. 165 Z. 65 f.), ihre Reisetätigkeit (in Spanien will sie seit 2004 nur noch zu Fe- rienzwecken bzw. um ihre Cousine in Valencia zu besuchen gewesen sein [vgl. pag. 166 Z. 115 ff.]; in der Schweiz sei sie seit 2010 nur zwei oder drei Mal gewe- sen, um für H.________ bzw. L.________ die Miete zu bezahlen [pag. 166 Z. 160 f., pag. 167 Z. 174 und Z. 186 f.]) oder auch betreffend ihre berufliche Situa- tion und finanziellen Verhältnisse (Arbeitgeber konnte die Beschuldigte keinen an- geben, sie arbeitete in Italien angeblich schwarz bzw. unregelmässig [pag. 165 83 ff.]). Offensichtlich ging es der Beschuldigten darum, möglichst wenige Bezugs- punkte zur Schweiz und zu Spanien offenbaren zu müssen (vgl. pag. 169 Z. 311 f.: «Je ne suis pas venue en Suisse depuis l’Espagne depuis plusieurs années et je ne suis pas allée en Espagne depuis la Suisse depuis plusieurs années»). Bereits bei der Hafteröffnung korrigierte sie ihre Angaben zu den Einreisen in die Schweiz und sagte nun, sie sei in ihren Ferien manchmal zu L.________ in die Schweiz ge- kommen und sei dann wieder nach Italien zurückgegangen (pag. 11 Z. 75 ff.). Am 23. Januar 2017 räumte sie gegenüber der Polizei ein, möglicherweise sei sie ein- mal von Spanien in die Schweiz eingereist (pag. 186 Z. 311 ff.). Ab der delegierten Einvernahme vom 17. März 2017 (pag. 191 ff.) begann die Beschuldigte dann ihre Aussagen so gut es ging den Ermittlungsergebnissen anzupassen, wobei sie sich zunehmend in Widersprüche verwickelte und/oder auf die diversen Vorhalte keine bzw. keine schlüssigen Antworten zu geben vermochte. So konnte sich die Be- schuldigte auf Vorhalt der erhobenen Flugdaten, wonach sie am 4 Oktober 2016 von Genf nach Madrid und am 7. Oktober 2016 von Madrid nach Zürich geflogen war, angeblich an nichts mehr erinnern und führte aus, es passiere manchmal, dass sie reise, um Besuche zu machen oder günstige Sachen zu kaufen, auf jeden 11 Fall habe sie aber auf diesen Reisen keine Drogen transportiert (pag. 193 Z. 67 ff.). Auf Vorhalt des Fotos der Videoüberwachung vom 2. Oktober 2016 (pag. 205) gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie sei vielleicht in die Schweiz gekommen, um et- was zu kaufen oder um die Miete der Wohnung zu bezahlen (pag. 193 Z. 94 ff., pag. 194 Z. 111). Auch was der Grund für die Flüge vom 4. Oktober 2016 von Genf nach Madrid und vom 7. Oktober 2016 von Madrid nach Zürich war, konnte die Be- schuldigte nicht nachvollziehbar erklären, sie gab an, sie könne sich nicht an diese Flüge erinnern (pag. 194 Z. 122 ff. und Z. 138 ff.). Auf Vorhalt weiterer Fotos der Videoüberwachung (vgl. pag. 206 ff.) sagte die Beschuldigte dann plötzlich aus, sie habe in Madrid und in der Schweiz Sachen gekauft und sei nach Italien zurückge- kehrt (pag. 194 f. Z. 158 ff.). Später in derselben Befragung führte die Beschuldigte sodann aus, an die Flüge vom 9. Dezember 2015 von Basel nach Madrid und vom 11. Dezember 2015 von Madrid nach Zürich könne sie sich nicht erinnern bzw. die- se habe nicht sie genommen (pag. 197 Z. 299 ff.). Gegen Ende der Befragung vom 17. März 2017 zeigt sich dann besonders deutlich, dass die Beschuldigte mit dem Rücken zur Wand stand; auf Vorhalt der 25 Flüge von Madrid nach Zürich begann sie zu weinen, bestritt pauschal, nicht sie habe diese Flüge gemacht, verstieg sich zur Behauptung, jemand anderes habe ihre Dokumente genommen und stellte die Gegenfrage, woher sie denn das Geld gehabt haben sollte, um all diese Reisen zu machen (vgl. pag. 199 Z. 385 ff.). Schliesslich startete sie auf den Vorhalt, dass die Reservationen von der Person gemacht worden seien, die auch die letzten beiden Flüge reserviert habe, die sie ja anerkanntermassen gemacht habe, einen letzten Erklärungsversuch, den sie dann abrupt abbrach (pag. 200 Z. 448 ff.: «Vous savez ce qui est arrivé … Je suis fatiguée…je ne peux plus répondre à vos questions. Ma tête est cassée parce que je pense trop à la mort de ma mère. C’est possible que j’aie voyagé à cause du décès de ma mère. Je n’ai plus rien à dire.»). Zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2017 (pag. 213 ff.) wurde die Beschuldigte dann auf das informelle Gespräch mit der Polizei am 21. Novem- ber 2015 auf dem Weg zur Dakty-Abnahme angesprochen. Auf Vorhalt, wonach sie dem Polizisten damals gesagt habe, sie habe 2016 drei bis vier weitere Transporte gemacht, bestritt sie dies und erklärte sofort, wie sie die Drogen im Körper ver- steckt habe. Und auf Nachfrage, weshalb sie 10 Fingerlinge zwischen die Beine getan habe, meinte sie (pag. 215 Z. 54 f.): «Car, quand j‘en avale, je vomis parfois et il y a du sang»). Mit der soeben zitierten Aussage verriet die Beschuldigte unge- wollt, dass sie entsprechende Erfahrungen von früheren Transporten hat. Sie be- stritt eingangs der Einvernahme einmal mehr, jemanden auf dem ihr vorgehaltenen Fotoblatt «Personen F.________ (Adresse)» (pag. 226; Fotos u.a. von E.________, C.________ und M.________) zu kennen (pag. 216 Z. 113 ff.). Bei der eigentlichen Konfrontation wollte sie sich von sich aus nicht zu den belastenden Aussagen von C.________ äussern. Bezeichnenderweise begann sie aber bereits nach der fünften Frage an C.________, als diese immer mehr Details über sie, die Beschuldigte, betreffend Herkunftsort in Nigeria, Wohnadresse in Italien usw. be- kannt gab, zu weinen (pag. 218 Z. 157 ff. und pag. 221 Z. 276 f.). Auch in dieser Si- tuation war die Beschuldigte offensichtlich am Ende ihres Lateins. Nach Ende der Konfrontationseinvernahme mit C.________ gab die Beschuldigte am 30. März 2017 dann erstmals zu Protokoll, sie habe einen Freund gehabt, der 12 Schweizer gewesen sei. Sie sei in Ibiza gewesen und habe von dort ihren Freund in der Schweiz – von dem sie angeblich nur weiss, dass er nicht in Biel, aber ir- gendwo in den Bergen wohnt – besucht (p. 222 Z. 339 ff.). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2017 gab die Beschuldigte sodann an, sie sei manchmal in die Schweiz gekommen, um günstig Parfums zu kaufen, welche sie in Italien teurer habe weiterverkaufen können (pag. 228 Z. 41 f.). Auch diese neue, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal vorgebrachte Erklärung (pag. 636 Z. 8 ff.) vermag nicht zu überzeu- gen. Ein Parfüm-Einkauf in der Hochpreisinsel Schweiz mit anschliessendem Ver- kauf in Italien zu angeblich höheren Preisen macht wirtschaftlich keinen Sinn. Die Erklärung zeigt vielmehr, dass die Beschuldigte den wahren Grund für ihre Rei- setätigkeit einfach nicht nennen wollte und will. Die Vorinstanz hielt insofern zu Recht fest, dass die Beschuldigte bis zum Schluss keine Erklärung für ihre Rei- setätigkeit bzw. keinen glaubhaften Grund für ihre Reisen im Dreieck nennen konn- te (vgl. pag. 705, S. 27 Urteilsbegründung, vgl. auch die entsprechenden Aus- führungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 794). Der Vorinstanz ist weiter auch insofern zuzustimmen, als dass auch die Aussagen der Beschuldigten betreffend ihre Erwerbstätigkeit in Italien äusserst widersprüch- lich sind. So gab die Beschuldigte in ihrer ersten Befragung vom 19. Novem- ber 2016 zu Protokoll, sie arbeite in Italien unregelmässig als Raumpflegerin und verdiene zwischen EURO 600.00 und 700.00 (pag. 164 Z. 37 f., pag. 165 Z. 81 ff.). Sie arbeite zwar schwarz, bezahle jedoch alle drei Monate rund EURO 300.00 Steuern (pag. 165 Z. 86). Als sie nach dem Namen ihres Arbeitgebers gefragt wur- de, wich die Beschuldigte hingegen aus und antwortete lediglich, sie habe vor kur- zer Zeit mit dieser Arbeit aufgehört (pag. 165 Z. 83 f.). Am 30. März 2017 gab die Beschuldigte ihren ersten Angaben widersprechend zu Protokoll, sie habe in Italien nicht schwarz gearbeitet, es sei eine offizielle Arbeit gewesen und ihre Arbeitgebe- rin heisse N.________; sie habe deren Haus in Vicenza geputzt (pag. 223 Z. 360 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hiess die Frau, welche die Beschuldigte in Italien angeblich angestellt haben soll, dann plötzlich «O.________», als Arbeitsort nannte die Beschuldigte neu deren angeblichen Wohnort Mutechio [Anm.: gemeint wohl Montecchio] bei Vicenza (pag. 636 Z. 20 ff. und Z. 25 f.; vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsan- wältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 794). Weiter sind auch die Angaben der Beschuldigten betreffend ihre finanziellen Ver- hältnisse mehr als abenteuerlich bzw. ergeben schlicht keinen Sinn. So führte sie immer wieder aus, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter Geld gebraucht, weshalb sie G.________ angerufen habe, zu ihm nach Spanien gereist sei und für ihn Dro- gen transportiert habe. Was den Zeitpunkt des Todes der Mutter anbelangt, so soll dieser gemäss Aussage der Beschuldigten vom 29. Juni 2017 vor sechs Monaten, d.h. Ende Januar 2017, gewesen sein (vgl. pag. 228 Z. 23) – was ganz sicher nicht sein kann, zumal der Tod der Mutter ja schon bei der Verhaftung am 19. Novem- ber 2016 ein Thema und der angebliche Grund war, weshalb die Beschuldigte nach Spanien ging und dort G.________ traf (pag. 168 Z. 224 f.): «Ma mère venait de 13 mourir, c’est là que je l’ai rencontré“» Aus Geldmangel bzw. um Geld zu sparen habe sie auch ihre Wohnung in Italien an zwei weitere Personen untervermietet (pag. 228 Z. 37 ff.). Dass die Beschuldigte trotz ihres Geldmangels mindestens zweimal in die Schweiz reiste, um hier für ihre Freundin H.________ die Miete in der Höhe von CHF 725.00 für die Wohnung an der F.________ (Adresse) zu be- gleichen (vgl. pag. 215 Z. 80 f. und Z. 83 f.), ist denn auch schlicht unglaubhaft. Es fragt sich, wie die Beschuldigte die Miete, welche ja höher als ihr monatlicher Ver- dienst in Italien war, plus die Reisekosten von Italien in die Schweiz und anschlies- send wieder zurück überhaupt hätte begleichen können (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 795). Hinzu kommt, dass in der heutigen Zeit sehr viel plausibler ist, dass die Beschuldigte die Miete überwiesen hätte, wenn es denn tatsächlich so gewesen wäre, dass sie diese für ihre Freundin hätte bezahlen müssen, zumal sie sich diesfalls die kostspielige Reise hätte sparen können. Nebst den Widersprüchen in den Aussagen der Beschuldigten und des Umstan- des, dass die Aussagen teilweise eben auch schlicht nichtssagend sind oder zu- mindest keinen Sinn ergeben, stimmen diese auch nicht mit den erhobenen objek- tiven Beweismitteln überein. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass insbe- sondere die Aussagen der Beschuldigten betreffend ihre Reisetätigkeit in grobem Widerspruch zu den erhobenen Flugdaten stehen (vgl. pag. 79, pag. 260 ff. und pag. 550 ff.) und auch die Ausführungen zu ihren Aufenthalten in der Schweiz nicht mit den erhobenen Daten der Videoüberwachung übereinstimmen (vgl. pag. 706, S. 28 Urteilsbegründung). In Bezug auf letzteres, sei beispielhaft angeführt, dass die Beschuldigte am 23. Januar 2017 gegenüber der Polizei angab, sie sei nur zweimal in der Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel gewesen; einmal als die Polizei sie angehalten habe und einmal zuvor (pag. 181 Z. 49 ff.). Diese Aussa- gen sind schlicht gelogen, erscheint die Beschuldigte doch auf der Videoüberwa- chung weitaus mehr als zweimal bei der observierten Liegenschaft in Biel (vgl. da- zu «Tableau des vidéos extraites», pag. 509). Auch betreffend E.________ stimmen die Aussagen der Beschuldigten nicht mit den erhobenen objektiven Beweismitteln überein. So bestritt die Beschuldigte bis zuletzt E.________ zu kennen bzw. von ihm Drogen für den Transport erhalten zu haben. Eine Verknüpfung der Beschuldigten mit E.________ ist jedoch offensicht- lich: Einerseits war, wie unter II.10.2. Beweismittel hiervor bereits ausgeführt, auf einem anlässlich ihrer Anhaltung sichergestellten Mobiltelefon die Nummer .________ unter dem Namen E.________ gespeichert, wobei die gespeicherte Te- lefonnummer E.________, genannt E.________, zugeordnet werden konnte (vgl. pag. 72). Anderseits konnte auf einem anderen Mobiltelefon, welches die Beschul- digte am 19. November 2016 ebenfalls auf sich trug, eine von der Beschuldigten versandte SMS mit dem Namen von E.________ sichergestellt werden (vgl. pag. 72: «F FAMILY NAME: E.________ OTHER NAMES: E.________»). Zu- dem wurden mehrere Flüge der Beschuldigten entweder mit dieser Telefonnummer oder der Email-Adresse von E.________ bzw. E.________ gebucht (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen unter II.10.2. Beweismittel hiervor). 14 Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte in jeder Einvernahme mehrmals stereotyp erwähnte, nur dieses eine Mal Drogen transportiert zu haben, bei früheren Reisen in die Schweiz habe sie sicher keine Drogen transportiert (un- ter anderem pag. 193 Z. 74 f. und pag. 635 Z. 45 f.). Die Kammer wertet mit der Vorinstanz auch diese zielgerichteten Aussagen als Lügensignale (vgl. pag. 706 f., S. 28 f. Urteilsbegründung). In fundamentalstem Widerspruch stehen die Aussagen der Beschuldigten sodann zu denjenigen von C.________ (vgl. dazu die nachfol- gende Würdigung), wobei die Kammer aber bereits ohne deren Einbezug explizit feststellt, dass die Aussagen der Beschuldigten insgesamt in sich widersprüchlich, grösstenteils nicht logisch sind und im Widerspruch zu den objektiven Beweismit- teln stehen, mithin nicht glaubhaft sind. Was sodann die Aussagen von C.________ anbelangt, so schilderte diese den Ab- lauf der Geschehnisse vom ersten Kontakt mit der Beschuldigten (telefonische Kontaktaufnahme im Dezember 2015 seitens der Beschuldigten) bis zu ihrer eige- nen Festnahme am 15. Mai 2016 in Biel (sie hatte 73 Fingerlinge bzw. 738 Gramm Kokaingemisch in zwei Milchtüten in den Effekten, einen Fingerling schied sie zu- dem später noch aus) in sämtlichen sieben Befragungen konstant gleich, ohne dass die Aussagen deswegen stereotyp wirken würden. Sie liess sich insbesonde- re auch durch die Anwesenheit der Beschuldigten in der Konfrontationseinvernah- me vom 30. März 2017 nicht beirren und hielt an ihrer Schilderung fest, wonach sie von der Beschuldigten telefonisch kontaktiert, angeworben und in der Folge «ange- lernt» worden sei (vgl. pag. 217 Z. 134 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 796). Be- eindruckend ist im Besonderen, dass sie stets konstante Antworten gab, selbst als die Beschuldigte anfing zu weinen und damit bis zum Ende der Befragung auch nicht mehr aufhörte (vgl. pag. 221 Z. 276 f.). C.________ belastete sich mit ihren Aussagen selber schwer, wollte aber, nachdem sie im eigenen Verfahren zuerst weitere Transporte abgestritten hatte (vgl. beigezogene Akten PEN 17 373, pag. 112 ff.), ab dem 28. Juli 2016 (pag. 89 ff.) offensichtlich reinen Tisch machen. Sie machte bereits zu diesem Zeitpunkt relativ detaillierte Aussagen, welche sie in den weiteren Befragungen ab dem 19. August 2016 (pag. 103 ff., pag. 115 ff., pag. 124 ff., pag. 135 ff., pag. 143 ff. und pag. 149 ff.) jeweils aufgrund präzisierend gestellter Fragen der Untersuchungsbehörden spontan und logisch konsistent er- gänzte, was für Selbsterlebtes spricht. C.________ nannte nicht nur die involvier- ten Personen und erkannte diese auf den ihr vorgehaltenen Fotos (pag. 128 Z. 153 ff., pag. 138 Z. 142 ff.), sondern benannte und beschrieb auch die Orte, an denen sie die Drogen entgegennahm, ablud und auslieferte (pag. 125 Z. 36 f., Z. 39 f., Z. 42 ff. und Z. 49 f., pag. 126 Z. 56 f. und Z. 59 f., pag. 153 Z. 133 f., Z. 153 f. und Z. 156 f.) sowie die von ihr und der Beschuldigten benutzte Reiserou- te (pag. 139 Z. 161 ff. und Z. 168 f., pag. 153 Z. 129 ff., pag. 154 Z. 166, Z. 178 f.). Sie stellte damit räumlich-zeitliche Verknüpfung her und konnte den Untersu- chungsbehörden auch bekannt geben, woher ihre Informationen stammten. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie habe einmal selber gesehen, wie die Beschul- digte Fingerlinge geschluckt habe (pag. 137 Z. 76 und Z. 94 ff.) und die Beschuldig- te habe ihr gesagt, dass sie schon früher Drogen transportiert habe (pag. 129 Z. 179 f., Z. 182 ff und Z. 186 f., pag. 137 Z. 69 ff. und Z. 104 ff., pag. 155 Z. 204 f., 15 Z. 210 f.). Auch gab sie an, wenn sie etwas nicht wusste, zum Beispiel wie viele Fingerlinge die Beschuldigte jeweils transportiert, wieviel Geld sie mit den Drogen- transporten verdient und wie oft sie Drogen in die Schweiz eingeführt hatte (pag. 138 Z. 108 ff., pag. 155 Z. 213 f., Z. 216 f., Z. 232 f., pag. 156 Z. 245 ff., Z. 258 f.). Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________, dass sie bereits vor der Verhaftung der Beschuldigten am 19. November 2016 von sich aus Aussagen machte, welche letztere belasteten (in den Einvernahmen vom 28. Juli 2016, vom 19. August 2016 und vom 14. September 2016). Zudem passen die von ihr beschriebene Reiseroute und ihre Darstellung, wonach E.________ je- weils die Flüge gebucht und bezahlt habe, zu den in diesem Verfahren erhobenen Flugdaten der Beschuldigten (vgl. pag. 79 und pag. 550). Bestens zu den objekti- ven Beweismitteln passen auch die Aussagen von C.________, wonach sie einmal zusammen mit der Beschuldigten geflogen sei (pag. 118 Z. 146, pag. 130 Z. 224, pag. 154 Z. 185 f.; pag. 219 Z. 231 f.). Datummässig war sich C.________ zwar nicht mehr ganz sicher, sprach sie doch teilweise von Januar 2016, als sie mit A.________ in die Schweiz gekommen sei (pag. 118 Z. 146, 130 Z. 224 ff.), dann aber auch von Dezember 2015 bzw. vom vergangenen Jahr (pag. 137 Z. 96 ff., 139 Z. 194 ff., pag. 152 Z. 96), als sie gesehen habe wie A.________ das Kokain ge- schluckt habe. Dass das Datum des gemeinsamen Fluges der 11. Dezember 2015 gewesen sein muss, ergibt sich jedoch wie hiervor bereits erwähnt aus der anhand der erhobenen Flugdaten objektivierten Tatsache, dass an diesem Datum beide Frauen im gleichen Flugzeug von Madrid nach Zürich flogen (vgl. pag. 556 [A.________] und pag. 572 [C.________]) sowie die Erwägungen unter II.10.2. Beweismittel hiervor). Auch die Darstellung von C.________, wonach sie die Be- schuldigte als Transporteurin ersetzt habe (vgl. pag. 138 Z. 116: «J’étais là pour la remplacer, elle voulait renouveler ces documents et c’est pourquoi je devais la remplacer.»), weil diese ihre Papiere habe erneuern lassen müssen, passt gut zum Umstand, dass der Beschuldigten im fraglichen Zeitraum (12. Dezember 2015 bis 29. Juli 2016) keine Reisetätigkeit nachgewiesen werden konnte (vgl. pag. 79, pag. 260 ff. und pag. 550 ff.). Schliesslich ist auch in Bezug auf die Entlöhnung auf die konstanten Angaben von C.________ abzustellen, demnach wurden für den Transport eines Fingerlings EUR 30.00 bezahlt (pag. 92 Z. 120, pag. 104 Z. 46 f., pag. 107 Z. 157, pag. 117 Z. 61 f., pag. 127 Z. 100 ff., pag. 137 Z. 91 f., pag. 144 Z. 35 ff. und Z. 39 f.). Die widersprüchlichen und nicht gleichbleibenden Angaben der Beschuldigten zu dieser Frage sind hingegen klar unglaubhaft (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiervor sowie auch die Ausführungen von Staats- anwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 794). Zusammengefasst hält die Kammer deshalb mit der Vorinstanz fest, dass die Aus- sagen von C.________ stimmig, in sämtlichen Befragungen konstant, wider- spruchsfrei und absolut glaubhaft sind, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung vollumfänglich auf sie abgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen auch pag. 707, S. 29 Urteilsbegründung). Auch der Würdigung der objektiven Beweismittel durch die Vorinstanz kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen, es wird vorab darauf verwiesen (vgl. pag. 708 ff., S. 30 ff. Urteilsbegründung). Sowohl die Videoüberwachung als auch die erhobenen Flugdaten, aus denen sich mehrfach Übereinstimmungen ergeben, 16 belasten die Beschuldigte schwer. Insgesamt flog die Beschuldigte in der Zeit von 21. April 2014 bis zu ihrer Anhaltung am 19. November 2016 gemäss den erhobe- nen Flugdaten 53 Mal mit den Fluggesellschaften K.________ (Fluggesellschaft), I.________ (Fluggesellschaft) und J.________ (Fluggesellschaft); dabei handelt es sich bei 25 Flügen um solche von Madrid nach Zürich, bei 14 Flügen um solche von Genf nach Madrid, bei sechs Flügen um solche von Basel nach Madrid, bei drei Flügen um solche von Mailand nach Madrid und bei je einem Flug um einen solchen von Genf nach Zürich bzw. von Zürich nach Madrid bzw. von Genf nach Brüssel bzw. von Madrid nach Mailand bzw. von Paris nach Madrid (vgl. pag. 79 und pag. 550). Mit diesen erhobenen Flugdaten sind mehr als 20 Dreiecksreisen mittels Flügen auf den Strecken Genf/Zürich/Mailand/Basel – Madrid – Zürich er- wiesen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zu Recht fest, dass das Ausmass dieser Reisetätigkeit gegen gelegentliches Shopping einer an sich mittel- losen Person spricht, die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschuldigten sind absolut unglaubhaft (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 795). Die Dreiecksreisen lassen sich vernünftigerweise vielmehr nur so erklären, dass damit die Reiseroute der Beschuldigten und damit die Drogen- und Geldtransporte ver- schleiert und die Strafverfolgung erschwert werden sollten (vgl. dazu pag. 708 f., S. 30 f. Urteilsbegründung). Vier der insgesamt 53 Flüge wurden über die Adresse der Beschuldigten in Vicen- za gebucht (Flug vom 21. April 2014 von Basel nach Madrid, Flug vom 28. August 2014 von Paris nach Madrid, Flug vom 28. Februar 2015 von Genf nach Madrid sowie Flug vom 13. Juli 2015 von Basel nach Madrid) und der letzte Flug vom 18. November 2016 von Madrid nach Zürich wurde mit der Email-Adresse der Be- schuldigten (.________ (E-Mail)) reserviert (pag. 550). Auf den Dokumenten der Fluggesellschaften J.________ (Fluggesellschaft) und K.________ (Fluggesell- schaft) ist nebst den Flugdaten zudem auch das erfolgte Boarding ersichtlich. Die Kammer erwähnt beispielhaft die beiden Flüge vom 22. August 2015 und vom 4. September 2015 mit J.________ (Fluggesellschaft) von Madrid nach Zürich bzw. die pag. 567 und pag. 552, woraus hervorgeht, dass die Beschuldigte sowohl für die beiden Flüge eincheckte, als auch effektiv an Board der jeweiligen Maschine ging. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, nicht sie, sondern eine ihr unbekannte Drittperson habe das Flugzeug bestiegen haltlos. Die gegenteilige Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhand- lung, man könne keine Rückschlüsse auf die transportierte Menge schliessen, da man nicht wisse, wie viele Flüge die Beschuldigte effektiv angetreten habe, läuft damit ins Leere (vgl. pag. 791). In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass die Beschuldigte den Flug vom 12. September 2014 von Malpensa (Italien) nach Madrid gemäss den Auszügen der Fluggesellschaft K.________ (Fluggesell- schaft) nicht antrat (pag. 287, Anmerkung «Checkout»). Da die Beschuldigte am 12. September 2014 offensichtlich nicht nach Madrid flog, geht die Kammer mit der Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie das Flugzeug der I.________ (Fluggesellschaft), welches am 13. September 2014 von Madrid nach Zürich flog und auf ihren Namen gebucht war, auch nicht bestieg, d.h. im Septem- 17 ber 2014 keine Drogen in die Schweiz transportierte (vgl. dazu auch pag. 709 f., S. 31 f. Urteilsbegründung). Weiter konnte bei 16 Flügen eine Verbindung zu E.________ hergestellt werden, da die Flüge entweder über seine Email-Adresse oder über eine Telefonnummer, welche ihm im Rahmen der Ermittlungen zugeordnet werden konnte, gebucht wur- den (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.10.2. Beweismittel hiervor sowie den Berichtsrapport vom 14. Juni 2017, pag. 72). Beispielhaft sind wiederum die bereits erwähnten Flüge mit J.________ (Fluggesellschaft) vom 22. August 2015 und 4. September 2015 von Madrid nach Zürich, beide wurden über die Telefonnummer .________ gebucht. Es handelt sich im Übrigen um dieselbe Telefonnummer, wel- che auch auf dem Mobiltelefon von C.________ unter dem Namen E.________ gespeichert war (vgl. die Akten PEN 17 373, pag. 106). Wie bereits ausgeführt werden dadurch die Aussagen von C.________, wonach E.________ ihr Chef und auch der Chef der Beschuldigten gewesen sei und für sie beide die Flüge gebucht und auch bezahlt habe, objektiviert. Die Flüge, welche häufig wochentags und nicht bloss am Wochenende waren, wurden stets relativ kurzfristig, d.h. maximal drei Tage vor der Reise, reserviert. Sowohl der Umstand, dass viele Flüge wochentags stattfanden wie auch die Kurzfristigkeit der Buchungen zeigen, dass die Beschul- digte unter der Woche jeweils kurzfristig verfügbar war, was gegen eine Berufs- tätigkeit als Raumpflegerin in Italien im angeklagten Zeitraum spricht und damit den Verdacht erhärtet, es handle sich bei den – ausserdem bereits in sich widersprüch- lichen – Ausführungen der Beschuldigten zum Thema Arbeitstätigkeit in Italien um Schutzbehauptungen (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor sowie die zu- treffenden Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 794). Aus den erhobenen Daten der Fluggesellschaft J.________ (Fluggesellschaft) lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschuldigte auf ihren Reisen meistens ein, manchmal zwei Gepäckstücke und manchmal auch gar kein Gepäck mit sich führ- te. Hatte die Beschuldigte Gepäck dabei, so wog dieses jeweils zwischen 5 bis 15 Kilogramm. Die Vorinstanz folgerte aus dem Umstand, dass die Beschuldigte nicht immer bzw. eher wenig Gepäck mit sich führte und sich jeweils nur sehr kurz in Madrid aufhielt, zu Recht, dass dies gegen Ferienreisen in Spanien und vielmehr für kurze Geschäftsreisen, auf denen eben Drogen bzw. Geld transportiert wurde, spricht (vgl. pag. 709, S. 31 Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt stützen sich die beiden objektiven Beweismittel Videoüberwa- chung und Flugdatenerhebung – was die letzten beiden Transporte anbelangt, zu- vor gab es noch keine Videoüberwachung – ausserdem gegenseitig. So kam die Beschuldigte gemäss den Ergebnissen der Videoüberwachung (vgl. pag. 509) am 2. Oktober 2016 bei der Liegenschaft an der F.________ (Adresse) in Biel an und verliess diese zwei Tage später, am 4. Oktober 2016, wieder. Den Flugdaten kann entsprechend entnommen werden, dass die Beschuldigte am 4. Oktober 2016 mit K.________ (Fluggesellschaft) von Genf nach Madrid und drei Tage später, am 7. Oktober 2016, mit der Fluggesellschaft J.________ (Fluggesellschaft) von Ma- drid nach Zürich zurückflog (pag. 550). Am Folgetag, dem 8. Oktober 2016, kam die Beschuldigte gemäss Videoüberwachung wieder an die F.________ (Adresse) 18 und verliess die Wohnung wiederum zwei Tag später, am 9. Oktober 2016, erneut. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig (vgl. pag. 708, S. 30 Urteilsbegründung), dass auch die beiden sich gegenseitig stützenden, ein stimmiges Gesamtbild erge- benden objektiven Beweismittel keinen anderen Schluss zulassen, als dass die vorerwähnten Flüge tatsächlich von der Beschuldigten angetreten wurden und nicht etwa von einer unbekannten Drittperson, wie dies die Beschuldigte die Strafverfol- gungsbehörden glauben machen wollte. Berücksichtigt man in diesem Zusammen- hang weiter die glaubhaften Aussagen von C.________ (vgl. dazu die entspre- chenden Erwägungen hiervor) sowie die weiteren objektiven Beweismittel, so ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass die Beschuldigte auf dem Flug vom 7. Oktober 2016 von Madrid nach Zürich Kokain transportierte, welches sie danach in der Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel ausschied. Nichts anderes gilt für einen weiteren angeklagten Transport anfangs November 2016; gemäss den Videoaufzeichnungen kam die Beschuldigte am 10. November 2016 bei der Lie- genschaft an der F.________ (Adresse) in Biel an und verliess diese vier Tage später, am 14. November 2016, wieder. Auch dieser mittels Videoaufzeichnung do- kumentierte Aufenthalt stimmt mit den erhobenen Flugdaten überein, flog die Be- schuldigte doch am 14. November 2016 von Genf nach Madrid und am 18. No- vember 2016 wieder von Madrid zurück nach Zürich. Einige Stunden später wurde sie im Zug von Zürich nach Lausanne am Bahnhof Biel von der Polizei angehalten und festgenommen, wobei in der Folge die 45 Kokainfingerlingen in ihrem Magen- Darm-Trakt bzw. in ihrer Vagina festgestellt wurden (vgl. den Berichtsrapport vom 19. November 2016, pag. 63 ff.). Im Sinne eines Zwischenfazits ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die Be- schuldigte jeweils von Italien in die Schweiz reiste, hier das Geld aus dem Verkauf des Kokains einsammelte, mit dem Flugzeug (meistens ab Genf) nach Madrid flog, dort im Haus von E.________ die Kokainfingerlinge schluckte und mit einem weite- ren Flug von Madrid in die Schweiz (meistens nach Zürich) zurückkehrte. Im ange- klagten Zeitraum flog die Beschuldigte insgesamt 24 Mal von Madrid in die Schweiz (inklusive des Fluges vom 18. November 2016, nach welchem sie von der Polizei angehalten und festgenommen wurde). Was sodann die Menge des transportierten Kokains anbelangt, so ist zunächst ob- jektiviert und unbestritten, dass die Beschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung durch die Polizei am 19. November 2016 45 Kokainfingerlinge in ihrem Körper versteckt hatte, wobei sie 35 Fingerlinge geschluckt und zehn Fingerlinge in ihrem Intimbe- reich versteckt hatte (pag. 63 ff.). Die ebenfalls für E.________ arbeitende C.________ hatte sogar 74 Fingerlinge bei sich, als sie von der Polizei angehalten und verhaftet wurde (vgl. deren Aussage auf pag. 92 Z. 132 f., pag. 117 Z. 77). C.________ führte in ihren Befragungen vom 14. September 2016 und vom 8. De- zember 2016 zudem aus, sie habe insgesamt fünf Drogentransporte gemacht und so ca. 250 Fingerlinge in die Schweiz transportiert (pag. 116 Z. 54 f., pag. 126 Z. 65 ff.), was einen Durchschnitt von 50 Fingerlingen pro Transport ergeben wür- de. Abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. pag. 710, S. 32 Ur- teilsbegründung) und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 796), welche beide von einem Durchschnitt von 45 Fingerlingen ausgehen, ist die Kammer der Auffassung, dass in Bezug auf 19 die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo beweiswürdi- gend lediglich von 35 Fingerlingen pro Transport auszugehen ist. Dies entspre- chend der anlässlich der Anhaltung vom 19. November 2016 im Magen-Darm-Trakt der Beschuldigten festgestellten 35 Fingerlinge und insbesondere auch angesichts der Aussagen der Beschuldigten zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2017 (pag. 213 ff.), wonach sie manchmal, wenn sie die Fingerlinge schlucke, erbrechen müsse und es Blut habe (vgl. pag. 215 Z. 54 f.: «Car, quand j‘en avale, je vomis parfois et il y a du sang»). In der oberinstanzlichen Verhand- lung bestritt die Beschuldigte zwar, die soeben zitierten Aussagen vom 30. März 2017 gemacht zu haben (vgl. pag. 788 Z. 19 ff. und Z. 25 ff.), was aber logische Folge ihrer Behauptung ist, sie habe nur ein einziges Mal (am 18./19. November 2016) Drogen transportiert. Ausserdem bestätigte die Beschuldigte oberinstanzlich immerhin, am 18. November 2016 diejenigen Fingerlinge in ihrer Vagina versteckt zu haben, welche sie zuvor nach dem Schlucken wieder erbrochen habe (vgl. pag. 788 Z. 8 ff.). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als dass die transportier- bare Menge jeweils auch von der individuellen physischen Kapazität eines Bo- dypackers abhängt (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 791). Zugunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass sie pro Transport jeweils nicht mehr als 35 Fin- gerlinge schlucken konnte. Gemäss dem Forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 22. Dezember 2016 beinhalteten die von der Beschuldigten transpor- tierten Fingerlinge je zwischen 9,9 und 10,4 Gramm Kokaingemisch, der Reinheits- grad des transportierten Kokaingemischs lag bei 42 % bzw. 45 % Cocain Hydro- chlorid (pag. 87). Die Kammer nimmt mit der Vorinstanz zu Gunsten der Beschul- digten an, dass die von ihr in der fraglichen Zeit transportierten Fingerlinge je 10 Gramm wogen und einen Reinheitsgrad von 43,5 % Cocain Hydrochlorid auf- wiesen (vgl. pag. 710, S. 32 Urteilsbegründung). Zusammenfassend wird daher beweiswürdigend davon ausgegangen, dass die Beschuldigte pro Reise 35 Finger- linge à je 10 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 43.5 % Cocain Hydrochlorid von Madrid in die Schweiz transportierte. Dies ergibt bei 23 Transpor- ten total 8,05 Kilogramm Kokaingemisch bzw. 3,5 Kilogramm reines Kokain, wel- ches die Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016 von Spanien in die Schweiz beförderte. Bezüglich des durch die Beschuldigte mit den Drogentransporten erwirtschafteten Einkommens stellt die Kammer – wie bereits ausgeführt (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor) – ebenfalls auf die glaubhaften Angaben von C.________ ab, wonach sie selber und die Beschuldigte pro transportierten Fingerling EUR 30.00 verdienten. Bei insgesamt 805 Fingerlingen (23 Transporte x 35 Finger- linge) ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von EUR 24‘150.00. Betreffend den Vorwurf der Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hält die Kammer schliesslich ergänzend und mit Blick auf die rechtliche Würdigung fest, dass C.________ gemäss ihren glaubhaften Aussagen die Beschuldigte ersetzen sollte, währenddem diese die Papiere erneu- ern liess (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiervor). Die Beschuldigte machte durchschnittlich einen Transport pro Monat (vgl. pag. 550) und es ist in du- bio pro reo davon auszugehen, dass sie von einer ungefähr gleichen Anzahl 20 Transporte ausging, welche C.________ an ihrer Stelle gemacht hätte. Weiter ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht voraussehen konnte, wie lange bzw. bis wann C.________ Kokain transportieren würde. Jedenfalls woll- te die Beschuldigte C.________ aber zum ersten, durch diese durchgeführten Transport anstiften. Ein auf mindestens einen Transport gerichteter Wille der Be- schuldigten ist somit beweismässig erstellt. Hingegen kann der Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihr Wille sei auf sämtliche durch C.________ durch- geführten Transporte und eine Gesamtmenge transportierter Drogen von 3 Kilo- gramm Kokaingemisch gerichtet gewesen (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 792). 10.4 Beweisfazit Zusammenfassend kommt die Kammer aufgrund der vorgenommenen Aussage- würdigung und der zahlreichen, die Beschuldigte stark belastenden objektiven Be- weismittel zum Schluss, dass die Beschuldigte nicht nur den zugestandenen Transport vom 18./19. November 2016, sondern in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016 auch 23 weitere Transporte von Spanien in die Schweiz durchführte. Dabei transportierte sie eine Gesamtmenge von 8,05 Kilogramm Ko- kaingemisch bzw. 3,5 Kilogramm reinem Kokain und verdiente daran einen Ge- samtbetrag in der Grössenordnung von EUR 24‘150.00. Zudem gelang es der Beschuldigten, C.________ die Tätigkeit einer Drogenkurie- rin schmackhaft zu machen, so dass diese in die Schweiz kam, sich «anlernen» liess – die Beschuldigte zeigte ihr die Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel sowie die Adressen der Abnehmer in der Schweiz, übergab ihr den Woh- nungsschlüssel und lehrte sie, wie sie das Kokain schlucken sollte und wie sie es in der Schweiz zu den Abnehmern transportieren musste – und in der Folge ei- genständig fünf Drogentransporte von Spanien in die Schweiz durchführte, wobei in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sich der Anstifterwille der Beschuldigten auf mindestens einen Transport richtete. III. Rechtliche Würdigung 11. Theoretische Ausführungen zu Art. 19 ff. BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt befördert, einführt, in Verkehr bringt oder Anstalten da- zu trifft. Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder an- nehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG), denjenigen der bandenmässigen Qualifikation, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammen- gefunden hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG). Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG sanktio- niert denjenigen, der durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Art. 19 BetmG wie auch zur mengenmässigen, bandenmässigen und gewerbsmäs- 21 sigen Qualifikation sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 712 ff., S. 34 ff. Urteilsbegründung). 22 12. Subsumtion 12.1 Grundtatbestand Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte die objektiv tatbe- standsmässigen Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG beging, mithin Kokain in die Schweiz einführte, es beförderte und es in Verkehr brachte bzw. Anstalten dazu traf. Sie handelte aus finanziellen Eigeninteressen sowie di- rektvorsätzlich und somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Der Grundtatbestand i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG ist damit erfüllt. 12.2 Mengenmässige Qualifikation Gemäss Beweisergebnis transportierte die Beschuldigte in der Zeit vom 1. Janu- ar 2014 bis am 14. November 2016 8,05 Kilogramm Kokaingemisch bzw. 3,5 Kilo- gramm reines Kokain von Spanien in die Schweiz. Zur transportierten Menge hin- zuzurechnen sind 458 Gramm Kokaingemisch bzw. 200 Gramm reines Kokain, welches sie am 19. November 2016 in die Schweiz einführte, was eine Gesamt- menge von 3,7 Kilogramm reinem Kokain ergibt. Damit ist die von der Praxis entwi- ckelte Grenze von 18 Gramm reinen Stoffes für die Anwendung der mengenmässi- gen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, N 987 ff. zu Art. 19, insbes. N 915 und N 1003). vorlie- gend bei weitem überschritten, entsprechend ist die mengenmässige Qualifikation klar zu bejahen. Die Beschuldigte handelte in Bezug auf alle Transporte direktvor- sätzlich. Bereits an dieser Stelle hält die Kammer fest, dass der Vorinstanz bei der Strafzumessung ein Fehler unterlaufen ist, wenn sie dort die mengenmässige Mehrfachqualifikation an der Gesamtmenge Kokaingemisch mass (vgl. pag. 721, S. 43 Urteilsbegründung sowie die Ausführungen unter IV.16.1. Tatkomponenten hiernach). 12.3 Bandenmässige Qualifikation Die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte als Mit- glied einer Bande angesehen werden muss, sind zutreffend, es kann darauf ver- wiesen werden (vgl. pag. 715, S. 37 Urteilsbegründung). 12.4 Gewerbsmässige Qualifikation Die Beschuldigte erhielt für die Kokaintransporte durchschnittlich EUR 1‘050.00 (35 Fingerlinge x EUR 30.00). Die Reisen, insbesondere die Flugkosten, wurden durch die Organisation bezahlt, so dass der Beschuldigten, selbst wenn sie evtl. noch gewisse Spesen selber zu tragen hatte, gesamthaft ein Gewinn in der Grös- senordnung von EUR 24‘150.00 (= 23 Transporte x EUR 1‘050.00) verblieb. Die Beschuldigte bestritt mit dem aus dem Drogenhandel resultierenden Erlös den überwiegenden Anteil ihrer Lebenshaltungskosten. Auch der subjektive Tatbestand ist klar erfüllt (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 716, S. 38 Ur- teilsbegründung). 12.5 Fazit bezüglich Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bzw. Ziff. 1.1. der Anklageänderung Die Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g sowie Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 23 mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016, schuldig zu erklären. 13. Anstiftung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Anstiftung gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 717 f., S. 39 f. Urteilsbegründung) Auch die Subsumtion durch die Vorinstanz (pag. 718 f., S. 40 f. Urteilsbegründung) ist grundsätzlich zutreffend und es werden durch die Kammer lediglich punktuelle Ergänzungen/Korrekturen angebracht. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, kontak- tierte die Beschuldigte C.________ im Dezember 2015 telefonisch und bot ihr ei- nen Job an. C.________ reiste daraufhin in die Schweiz, wo ihr die Beschuldigte die Art der Tätigkeit sowie die notwendigen Einzelheiten erklärte und zeigte. Zu- dem reiste die Beschuldigte einmal mit C.________ nach Spanien, machte sie dort mit E.________ bekannt und flog anschliessend gemeinsam mit ihr in die Schweiz zurück. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich beim Flug vom 11. Dezem- ber 2015 lediglich um einen gemeinsamen Flug, nicht aber – wie die Vorinstanz schrieb – um einen gemeinsamen Kokaintransport handelte, zumal einzig die Be- schuldigte auf diesem Flug Kokain in die Schweiz einführte, während C.________ gemäss ihren glaubhaften Aussagen selber nicht Drogen transportierte. Im Übrigen wurde C.________ auch nicht entsprechend angeklagt, sondern mit rechtskräfti- gem Urteil vom 21. Juni 2017 vielmehr bloss für eine Deliktsperiode ab Anfang April 2016 bis zum 15. Mai 2016 schuldig erklärt (vgl. pag. 584 f. und pag. 589). Weiter führte die Vorinstanz Folgendes aus (vgl. pag. 718 f., S. 40 f. Urteilsbegrün- dung): «Auch stellte die Beschuldigte C.________ einen finanziellen Anreiz in Aussicht, indem sie ihr be- kannt gab, dass sie pro transportierten Fingerling EURO 30.00 verdienen werde. Mit ihren Handlun- gen weckte die Beschuldigte bei C.________ den Tatentschluss, als Drogenkurierin für E.________ tätig zu werden. Sie übte einen kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses von C.________ aus und wirkte mit den vorerwähnten Handlungen mit einiger Intensität auf C.________ ein, damit diese die fragliche[n] Straftat[en] auch vollenden werde. Es ist zwar korrekt, dass die späte- re Organisation der ‹Arbeit› von C.________ über E.________ lief, dies ändert jedoch nichts am Um- stand, dass C.________ ohne die Einwirkung und Instruktion von A.________ gar nicht mit E.________ in Kontakt gekommen wäre und die späteren Taten nicht hätte ausführen können. Auch wird für den Straftatbestand der Anstiftung nicht vorausgesetzt, dass der Anstifter in der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat einen entscheidenden Einfluss auf den Täter ausübt. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Beschuldigte rief in C.________ wissentlich und willentlich den Tatentschluss für die Kokaintransporte hervor und wollte, dass ihre Bekannte diese Straftat(en) auch vollendet.» Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an, mit der Präzisie- rung, dass die Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, auf die Anzahl der schliesslich von C.________ durchgeführten Transporte keinen Einfluss mehr hatte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.8.3. Gesamtwürdigung hiervor). Hingegen hatte die Be- schuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 792) sehr wohl ein 24 Interesse an der Kuriertätigkeit von C.________, ersetzte diese sie doch in einer Zeit, in welcher sie ihre Papiere erneuern lassen musste und entsprechend selber nicht reisen konnte. Die Kammer hält deshalb zusammenfassend mit der Vorin- stanz fest, dass die mehrheitlich in der Schweiz vorgenommenen Handlungen der Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllen und eine straf- bare Haupttat vorliegt. Die Beschuldigte ist somit der Anstiftung zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Beförderung, in Verkehr bringen und Anstal- ten treffen zum in Verkehr bringen von mindestens 350 Gramm Kokaingemisch [ca. 152,25 Gramm reines Kokain] durch C.________), begangen in der Zeit von De- zember 2015 bis Januar 2016, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetz- buches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigte nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 25 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung (vgl. pag. 719 f., S. 41 f. Urteilsbegründung). Vorliegend ist zunächst eine Einsatzstrafe für den Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. des Urteilsdispositivs (für die durch die Beschuldigte selber in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016 eingeführte, beförderte und in Verkehr gebrachte Menge reines Kokain [3,5 Kilogramm]) auszufällen. Der Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG beträgt mindestens 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Einsatzstrafe ist sodann für den Schuldspruch gemäss Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Anstiftung von C.________ zur Einfuhr, Beförderung und in Verkehr bringen von mindestens 152,25 Gramm reinem Kokain) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 16. Einsatzstrafe 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektives Tatverschulden Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts. Praxisgemäss zieht die Kammer daher bei Betäubungsmitteldelikten die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. in FINGER- HUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschul- densangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (EUGS- TER/FRISCHKNECHT, a.a.O.). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer er- achtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von al- len Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prü- fung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufen- modell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandel- ten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Veracht- fachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begrün- 26 den diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Men- ge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewe- sen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten quali- fizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und ori- entiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob. Die Beschuldigte führte über einen längeren Zeitraum von beinahe drei Jahren – mit einem kurzen Unterbruch, während welchem ihre Kollegin C.________ die Arbeit übernahm – regelmässig Kokain in die Schweiz ein. Sie beförderte jedes einzelne Mal durchschnittlich 152,25 Gramm reines Kokain von Spanien in die Schweiz, mithin jedes Mal die rund achteinhalbfache Menge des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, N. 181 zu Art. 19 BetmG; 152,25 Gramm / 18 Gramm = 8,46; an dieser Stelle ist nochmals anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung fälschlicherweise von der errechneten Menge Kokaingemisch und nicht von der errechneten Menge reinem Kokain ausging und deshalb die Mehrfachqualifikation zu hoch veranschlagte [vgl. pag. 721, S. 43 Urteilsbegründung]). Insgesamt wurden durch die Beschuldigte 3,7 Kilogramm reines Kokain eingeführt, befördert und mehrheitlich auch in Verkehr gebracht (3,5 Kilogramm in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016 sowie 200 Gramm am 18./19. November 2016). Daraus ergibt sich ein Einstiegsstrafmass von ungefähr 5½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der we- der geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Ge- schäften umgesetzt hat (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Vorliegend erfolgten zahlreiche Einfuhren und Beförderungen, was aber durch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit abgedeckt wird. Praktisch die ganze eingeführte Kokainmenge wurde in Verkehr gebracht, so dass sich das davon aus- gehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential im Umfang von ungefähr 6 Monaten straferhöhend auswirkt. Das Strafmass erhöht sich so auf knapp 6 Jahre Freiheitsstrafe. Bei ausländischen Kurieren, die ein hohes Risiko und einen kleinen Lohn (10 Gramm reines Kokain hat einen Wert von mindestens CHF 1‘000.00, davon entfallen lediglich rund CHF 30.00 als Transportlohn) haben, werden regelmässig Abzüge in der Grössenordnung von 20% vorgenommen (vgl. dazu auch die Aus- führungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 792). Kuriere sind zwar rechtlich Mittäter, jedoch deutlich weniger engagiert als die Hauptorganisatoren. Die Transporttätigkeit der Beschuldigten ohne mass- gebliche eigene Entscheidungskompetenz wirkt sich deshalb vorliegend im Umfang von einem Jahr strafmindernd aus, womit die Einsatzstrafe auf 5 Jahre zu reduzieren ist. Wiederum straferhöhend zu gewichten ist andererseits die Art und Weise des Vorgehens und die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten. Zusätzlich zur 27 mengenmässigen Qualifikation liegen nämlich auch die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksich- tigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Die Einfuhr wurde im internationalen Kontext durch eine komplexe Organisation, in welche die Beschuldigte eingebunden war, durch- geführt. Auch wenn die Beschuldigte als Kurierin in der Organisation der Drogenbande nicht zuoberst in der Hierarchie stand, war sie für das Geschäft unverzichtbar und hielt dieses am Laufen. Zudem konnte die Beschuldigte mit dem gesamthaft erwirtschafteten Erlös aus ihrer Kuriertätigkeit weitgehend ihren Lebensunterhalt bestreiten, insgesamt erzielte sie einen Gewinn von EUR 24‘150.00. Zufolge Mehrfachqualifikation ist somit eine Straferhöhung um 6 Monate vorzunehmen. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden von A.________ so- mit gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fälle als knapp mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich die Strafe dafür im Bereich von 5 ½ Jah- ren. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden und Fazit Einsatzstrafe Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war sie doch selber nicht süchtig. Sie hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu qualifizieren. Damit resultiert vorliegend eine Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren. 17. Asperation 17.1 Tatkomponenten Unter dem Titel objektives Tatverschulden hält die Kammer fest, dass die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis mit einiger Intensität auf C.________ einwirkte; sie tätigte den ersten Anruf, stellte ihr einen namhaften finanziellen Anreiz in Aussicht und zeigte ihr anschliessend sämtliche Details des Drogentransportes. Sie lernte C.________ quasi an und war dafür besorgt, dass diese überhaupt als Kurierin ins Drogengeschäft einstieg und einen ersten Transport tätigte. Sie zog mit anderen Worten eine zusätzliche Person in den Dro- genhandel hinein. Dass C.________ bis zu ihrer Verhaftung unter fünf Malen schliesslich nicht weniger als 2 Kilogramm reines Kokain transportierte ist indessen weitgehend zufällig. Wie viel tatsächlich importiert wurde, lag nämlich nicht mehr im Einflussbereich der Beschuldigten. Dafür, dass sie nach einer ersten Einfuhr weiter auf die Kuriertätigkeit, insbesondere auf die Häufigkeit der Transporte, Einfluss genommen hätte, gibt es keine Hinweise. Dies lag eindeutig in der Kompetenz von E.________. Es geht deshalb nicht an, die ganze, letztlich von C.________ transportierte Menge von 2 Kilogramm reinem Kokain der Beschuldigten aufzurechnen, wie das die Vorinstanz gemacht hat (vgl. pag. 722, S. 44 Urteilsbegründung). Wie bereits ausgeführt ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte dazu anstiftete, was sie selber auch transportierte, nämlich zu ca. 152,25 Gramm reines Kokain pro Transport (35 Fingerlinge à 10 Gramm Kokain- 28 gemisch bei einem Reinheitsgrad von 43,5 % Hydrochlorid). Eine solche Menge würde gemäss Tabelle Hansjakob einem Strafmass von mindestens 24 Monaten entsprechen. Strafmindernd wirkt sich aus, dass die Beschuldigte die Widerhand- lung nicht selber beging, sondern «lediglich» dazu anstiftete, weshalb die Kammer von einem, einem noch leichten objektiven Tatverschulden entsprechenden Straf- mass von 18 Monaten ausgeht. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, so hält die Kammer fest, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie rekrutierte ihre Nachfolgerin/Stellvertreterin selber und wollte auch von deren Transporttätigkeit finanziell profitieren, was von einer beachtlichen Hartnäckigkeit zeugt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden insgesamt ist als noch knapp leicht zu bezeichnen. Im Rah- men einer Einzelstrafzumessung wäre für die Anstiftung von C.________ zu quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Freiheitsstrafe von ca. 18 Monaten auszusprechen. Im Rahmen der Asperation erachtet das Ge- richt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 9 Monate (Asperationsfaktor aufgrund gleichem Rechtsgut 50%) als angemessen, was eine asperierte Ge- samtstrafe aufgrund der Tatkomponenten von 6¼ Jahren ergibt. 18. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 722 f., S. 44 f. Urteilsbegründung): «Die Beschuldigte ist gemäss ihren eigenen Angaben in Edo State, Nigeria, geboren und dort zu- sammen mit sechs Brüdern und einer Schwester aufgewachsen. Ihre Mutter sei im Winter 2016/2017 gestorben. Ihr Vater lebe noch in Nigeria, es gehe ihm aber gesundheitlich nicht gut. Sie habe die Primarschule besucht und danach den Beruf der Schneiderin erlernt. Wegen Problemen habe sie die- se Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und sei nach Europa gekommen. Das erste Mal sei sie über Marokko nach Spanien gereist. Da sie keine Dokumente gehabt habe, hätten die spanischen Behör- den sie nach zwei Jahren zurück nach Nigeria gebracht. Rund ein Jahr nach ihrer Rückkehr habe sie sich von Nigeria via Libyen nach Italien aufgemacht, wo sie acht Monate auf ihre Dokumente habe warten müssen. Nach Erhalt ihrer Dokumente habe sie in Italien einen Job gefunden. Bis zur Verhaf- tung habe sie während rund fünf Jahren in Italien gelebt und als Raumpflegerin gearbeitet (p. 164, 228). Die Beschuldigte ist mit P.________, welcher mit ihr zusammen in Italien lebte, verlobt und hat keine Kinder. A.________ ist in der Schweiz nicht vorbestraft.» Ergänzend hält die Kammer fest, dass auch aus dem Ausland keine Vorstrafen ak- tenkundig sind. Die Meldung von IP Madrid (vgl. pag. 78) spricht nur von polizeili- chen Vorgängen. Dass diese zu Verurteilungen geführt hätten, ist nicht erstellt. Bei der Bewertung der Täterkomponente «Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren» sieht sich die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz und den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 792) nicht veranlasst, der Beschuldigten einen wie auch immer bezeichneten Geständnisrabatt zu gewähren, zumal es dazu schlicht an den 29 Voraussetzungen fehlt. Das Nachtatverhalten ist neutral zu bewerten; die postiven Führungsberichte der Regionalgefängnisse Thun (datierend vom 27. Novem- ber 2017, pag. 619 f.), Biel (datierend vom 19. Januar 2018, pag. 626) und aktuell Bern (datierend vom 24. August 2018, pag. 779 f.) vermögen daran nichts zu ändern; gute Führungsberichte sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden kann (vgl. BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). Mangels Geständnis (in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. und I.1.3. der Anklageschrift) konnte sich die Beschuldigte auch nicht einsichtig und reuig zeigen (vgl. dazu ihre Ausführungen im letzten Wort in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach «es nicht ihr Fehler sei», pag. 797), entsprechend kann ihr auch dafür kein Geständnisrabatt gewährt werden. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten vorliegend neutral aus. 19. Fazit Gesamtstrafe Nachdem sich aufgrund der Täterkomponenten keine Veränderungen ergeben, bleibt es bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6¼ Jahren. Die ausgestandene Untersuchung- und Sicherheitshaft von insgesamt 663 Tagen ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 26‘298.05 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Gemessen an ihren Anträgen unterliegt aber auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, so dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, im Umfang von 2/3 der Beschuldig- ten und im Umfang von 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen sind. 21. Amtliche Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarno- te vom 30. Januar 2018 (pag. 656 ff.) auf CHF 6‘803.85 festgesetzt. Die Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘869.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30 Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorar- note vom 11. September 2018 (pag. 801 f.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 2‘600.00, was zuzüglich des Reisezuschlags, der Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer CHF 3‘603.65 ergibt, welche Rechtsanwalt B.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzli- che Verfahren insgesamt ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, aus- machend CHF 2‘402.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entspre- chend CHF 980.05, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 653.40, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. VI. Verfügungen 22. Sicherheitshaft Die Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Ur- teilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 809). 23. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellen DNA-Profils (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 31 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und c BetmG schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmäs- sig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen am 19. November 2016 durch Einfuhr, Beförderung und Anstalten treffen zum Inverkehrbringen von 458 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 42% und 45% Cocain Hydro- chlorid, ca. 200 Gramm reines Kokain). 2. Gegen A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB eine Landesver- weisung von 5 Jahren ausgesprochen wurde. 3. Verfügt wurde: 3.1. die beschlagnahmten Drogen (104 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 42% Cocain Hydrochlorid], 122 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 45% Cocain Hydrochlorid], 232 Gramm Kokaingemisch [unbestimmter Reinheitsgrad]) und folgende Gegenstände würden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einge- zogen: - 3 Schlüssel - ein Natel Samsung, schwarz - ein Natel Samsung Galaxy Note 3 - ein Natel Nokia, schwarz - eine Kreditkarte Mastercard, gültig bis 03/18 der Q.________ (Bank) - eine Kreditkarte Mastercard, gültig bis 01/20 der R.________ (Bank) - eine Kreditkarte Visa, gültig bis 10/18 der R.________ (Bank) 3.2. Die beschlagnahmten diversen Notizen und Notizbücher würden als Beweismit- tel bei den Akten belassen. 3.3. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 39.00 werde eingezogen (Art. 70 StGB) und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen 32 1. in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 14. November 2016 in Biel und anderswo durch Einfuhr, Beförderung und in Verkehr bringen von insgesamt 8,05 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 43,5% Cocain Hydrochlorid, ca. 3,5 Kilogramm reines Kokain); 2. von Dezember 2015 bis Januar 2016 in Biel und anderswo durch Anstiftung zu qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Beförderung, in Verkehr bringen und Anstalten treffen zum in Verkehr bringen von mindestens 350 Gramm Kokaingemisch [ca. 152,25 Gramm reines Kokain] durch C.________) und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c und f, Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG 24 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 2 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 663 Tagen (19. November 2016 bis 12. September 2018) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26‘298.05. 3. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 4‘000.00. III. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 33 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.83 200.00 CHF 2'966.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 572.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'988.30 CHF 319.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'307.35 volles Honorar CHF 4'004.10 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 572.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'026.40 CHF 402.10 Total CHF 5'428.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'121.15 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 9.92 200.00 CHF 1'984.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'318.00 CHF 178.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'496.50 volles Honorar CHF 2'678.40 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'012.40 CHF 231.95 Total CHF 3'244.35 nachforderbarer Betrag CHF 747.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘803.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘869.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2'600.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 296.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'346.00 CHF 257.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'603.65 volles Honorar CHF 3'510.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 296.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'256.00 CHF 327.70 Total CHF 4'583.70 nachforderbarer Betrag CHF 980.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘603.65 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2‘402.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 980.05, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 653.40, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Begründung: Zur Begründung wird vorab auf den vorinstanzlichen Beschluss Sicherheitshaft vom 30. Janu- ar 2018 verwiesen (pag. 667 ff.). Die Beschuldigte ist nigerianische Staatsangehörige und in der Schweiz weder in beruflicher, noch in sozialer Hinsicht integriert. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschuldigte Wohnsitz in Italien hat. Sie kam seit dem Jahr 2014 jeweils nur im Zusammenhang mit ihrer deliktischen Tätigkeit für kurze Aufenthalte in die Schweiz. Die Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist deshalb zu befürchten, dass sie sich dieser empfindlichen Strafe zu entziehen versuchen würde, wenn sie bis zu deren Vollzug aus der Sicherheitshaft entlassen würde, es ist mithin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Auf- rechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. 35 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellen DNA-Profils (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv, sofort) - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv; sofort) - der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis Bern (Dispositiv, sofort, vorab per Fax) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, sofort) Bern, 12. September 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 25. September 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 36