September 2013 E. 2.6). Zeugenaussagen sind (…) gültige Beweismittel gemäss dem 4. Titel der StPO. Als "andere Beweismittel" im Sinne von Art. 55 Abs. 4 SVG lassen sich insbesondere die "massgebenden Umstände" heranziehen, aus denen bei objektiver Betrachtung auf die Erfüllung des Tatbestands der Vereitelung der Blutprobe geschlossen werden kann. Zu diesen massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1