der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit innerorts um 18km/h, begangen am 9. Januar 2016, um 14:15 Uhr, in Frienisberg, Bernstrasse und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 4a Abs. 5 VRV 22 Abs. 1, 108 SSV 47 und 106 StGB 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘250.00.