VI. Verfügungen Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern schriftlich mitzuteilen. In den Akten findet sich kein Ersuchen des Strassenverkehrsamtes um Mitteilung des Urteils im vorliegenden Fall. Auf die Mitteilung wird deshalb verzichtet. 10 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: