Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten nicht als vollständig unterliegend zu betrachten. Von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), hat er nur ¾, ausmachend CHF 450.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von ¼, ausmachend CHF 150.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.