Die Kosten der Untersuchung sind auf CHF 250.00 festzusetzen. Zusammen mit den Gebühren der Vorinstanz werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1‘250.00 festgesetzt. Im Berufungsverfahren wird der Beschuldigte zwar wie vor erster Instanz verurteilt und unterliegt damit mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Immerhin hat er für sich insofern ein günstigeres Urteil erwirkt, als die Kammer nur eine fahrlässige Verkehrsregelverletzung annimmt und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten korrigiert. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten nicht als vollständig unterliegend zu betrachten.