Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschuldigte brachte zur Kostenhöhe vor, die Staatsanwaltschaft habe ihm im Strafbefehl Gebühren in der Höhe von CHF 200.00 sowie mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (pag. 1) zusätzliche CHF 50.00 für das Einspracheverfahren, insgesamt CHF 250.00, auferlegt. Danach habe sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit dem Fall befasst. Es erschliesse sich ihm nicht, weshalb die Vorinstanz die staatsanwaltlichen Kosten auf CHF 450.00 erhöht habe. In diesem Punkt ist dem Beschuldigten beizupflichten. Die Kosten der Untersuchung sind auf CHF 250.00 festzusetzen.