9 te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihrer Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird wie bereits von der Vorinstanz verurteilt. Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.