18. Gleichbehandlung Der Beschuldigte monierte, er werde trotz fehlendem Verkehr auf der Strasse und ohne jegliche Gefährdung Dritter gleich hart bestraft wie ein anderer, der vor dem Obergerichtsgebäude durchfahre und mit 68 km/h durch das Länggass-Quartier donnere (pag. 177). Dem ist zu widersprechen. Ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens wird die Gefährdungssituation im Einzelfall bei der Strafzumessung bei der Prüfung der objektiven Tatschwere durchaus berücksichtigt. Auch berücksichtigt werden die Täterkomponenten, die sich im Falle des Beschuldigten grundsätzlich straferhöhend auswirken.