17. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten wiegt das Verschulden etwas höher aber immer noch leicht. Nach Ansicht der Kammer würde sich aufgrund der früheren Strafen des Beschuldigten eher eine leicht höhere Busse als die in den Richtlinien vorgesehene Regelbusse aufdrängen. Sie ist jedoch an das Verschlechterungsgebot gebunden, sodass sie die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 400.00 nicht überschreiten darf. Der Beschuldigte ist folglich erneut zu einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf vier Tage festzusetzen.