Im Jahr 2009 wurde dem Beschuldigten der Fahrausweis für einen Monat entzogen (pag. 68 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten stand dies im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung (pag. 131 Z. 30 f.). Die Kammer berücksichtigt vor allem die erst kürzlich ausgesprochene einschlägige Verurteilung deutlich straferhöhend. Ansonsten geben die Täterkomponenten des Beschuldigten zu keinen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafhöhe aus (vgl. Erwägung der Vorinstanz auf pag. 156, S. 12 der Urteilsbegründung).