15. Tatkomponenten Wie die Vorinstanz richtig erwog, wiegt die objektive Tatschwere im vorliegenden Fall leicht. Innerorts 18 km/h zu schnell unterwegs zu sein ist zwar eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Durch die zu schnelle Fahrt des Beschuldigten wurden jedoch keine anderen Verkehrsteilnehmer (konkret) gefährdet. Die Sicht war am Tattag gut. Auf der subjektiven Seite handelte der Beschuldigte fahrlässig und die Tat wäre bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit problemlos vermeidbar gewesen. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht.