14. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 154 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) dienen als Orientierungshilfe für die Strafzumessung. Die Richtlinien sehen bei Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge innerorts bei einer Überschreitung von 16-20 km/h eine Ordnungsbusse von CHF 400.00 vor (S. 22).