344 StPO ausdrücklich vorbehalten, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Fahrlässigkeit rechtlich zu würdigen und hat dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt (pag. 212). Er erhielt somit die Möglichkeit, sich auch gegen den Vorwurf einer fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung zu verteidigen. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt und steht folglich einem Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit nicht entgegen. IV. Strafzumessung