350 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Richterin hatte dem Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf dessen Nachfrage hin mitgeteilt, er sei wegen vorsätzlicher Begehung des Delikts angeklagt (pag. 128). Im Protokoll ist keine Begründung dieser Auffassung enthalten. In der Folge wurde er von der Vorinstanz auch für das vorsätzliche Delikt verurteilt. Die Kammer hat sich in Anwendung von Art. 344 StPO ausdrücklich vorbehalten, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Fahrlässigkeit rechtlich zu würdigen und hat dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt (pag.