7 genstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind daher nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Der Beschuldigte konnte sich vorliegend angemessen verteidigen. Im Übrigen ist das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).