13. Zum Anklagegrundsatz Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr ist jedem Fahrzeuglenker bekannt, dass auch fehlende Aufmerksamkeit grundsätzlich zu Strafbarkeit führt. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) ergibt sich der Vorwurf an den Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht klar (pag. 9). Dass der Strafbefehl sich in subjektiver Hinsicht nicht ausführlicher äussert und Art.