O., N. 24 zu Art. 90 SVG). «Abstrakte» Gefährdung bedeutet, dass eben gerade keine (konkrete) Gefährdung bestanden hat. Es hätten vorliegend jedoch Fussgänger, insbesondere ältere Heimbewohner, unterwegs sein können, was zu einer konkreten Gefahr hätte führen können. Auf dieser abstrakten Gefahrensituation fusst die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung. Die abstrakte Gefährdung liegt vor. Sämtliche Tatbestandelemente sind erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit innerorts um 18km/h schuldig gemacht.