Eine absichtliche und somit vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen in Anbetracht des Beweisergebnisses nicht nachweisbar. Das SVG ordnet den Verkehr auf öffentlichen Strasse (Art. 1 Abs. 1 SVG). Art 90 SVG bezweckt, das ungestörte Funktionieren des Strassenverkehrs und Gefährdungen und Verkehrsunfälle zu verhindern (PHILLIP WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 90 SVG). Eine Bestrafung nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann aber auch ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erfolgen (WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 24 zu Art.