Der Beschuldigte, der als Fahrzeuglenker von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Signalisation auf den Strassen zu beachten, hätte die angegebene Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h erkennen und befolgen können und müssen. Hätte er die von einem Fahrzeuglenker geforderte pflichtgemässe Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, hätte er die Geschwindigkeitsüberschreitung und die geschaffene abstrakte Gefährdung (vgl. unten) vermeiden können. Er handelte daher somit fahrlässig. Eine absichtliche und somit vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen in Anbetracht des Beweisergebnisses nicht nachweisbar.