12. Würdigung der Kammer Zum einen hat der Beschuldigte die Kenntnis der Signalisation vor der Vorinstanz anlässlich seines letzten Wortes selbst eingeräumt. Zum andern war die Signalisation sehr deutlich und gleich mehrfach angebracht und die Besonderheit gar noch anhand von zusätzlichen gelben Markierungen auf der Strassenseite hervorgehoben. Der Beschuldigte, der als Fahrzeuglenker von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Signalisation auf den Strassen zu beachten, hätte die angegebene Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h erkennen und befolgen können und müssen.