11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt gegen den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz vor, der objektive Tatbestand sei zwar erfüllt, nicht aber der subjektive. Er habe die neue Signalisation auf 40 km/h nicht gekannt. Allenfalls könne vorgebracht werden, er habe zu wenig auf die Signalisation geachtet, was fahrlässig gewesen sei. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung würde jedoch gegen den Anklagegrundsatz verstossen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Unachtsamkeit zustande ge-