Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist im Strassenverkehrsrecht auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist mangels gegenteiliger Regelung auch die fahrlässige Begehung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).