10. Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (pag. 154, S. 10 der Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber und in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten wird in Ergänzung Folgendes festgehalten: Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Gemäss BGE 128 IV 184 gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung.