Es liegen jedoch keine Aussagen des Beschuldigten vor, die auf ein absichtlich zu schnelles Fahren schliessen liessen. Ein bewusstes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lässt sich schlicht nicht nachweisen. In diesem Punkt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung somit offensichtlich unrichtig und zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Im Übrigen hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt willkürfrei und korrekt festgestellt. III. Rechtliche Würdigung