5 Aufgrund der Beweislage lässt sich jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein bewusstes Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit durch den Beschuldigten nachweisen. Die Signalisation der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h war zwar deutlich erkennbar angebracht, so dass sie der Beschuldigte hätte bemerken können und müssen. Es liegen jedoch keine Aussagen des Beschuldigten vor, die auf ein absichtlich zu schnelles Fahren schliessen liessen.