Er war durchaus ortskundig und die Signalisation 40 km/h war, wie die Vorinstanz anhand der Fotodokumentation der Kantonspolizei korrekt erwog (pag. 149 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung), gut erkennbar. Bei Aufbringen der notwendigen Aufmerksamkeit, hätte er die Geschwindigkeitsbeschränkung somit erkennen können und müssen.