8. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Fahrzeug BE .________Nr. zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 18 km/h überschritten zu haben. In seiner Berufungsbegründung beschreibt er vielmehr unter Verweis auf die Akten, wie es zur Geschwindigkeitsbeschränkung in Frienisberg auf 40 km/h gekommen sei. Bei der Ortseinfahrt Frienisberg bestehe ein starkes Gefälle. Die Beschränkung auf 40 km/h könne in diesem Bereich kaum eingehalten werden und habe rein fiskalische Gründe. Der Antrag zur Senkung der Höchstgeschwindigkeit sei von der Gemeinde Seedorf ausgegangen.