Für sie war erwiesen, dass er innerorts in Frienisberg zum angeklagten Zeitpunkt nach Abzug der Messtoleranz 58 km/h anstelle der erlaubten und signalisierten 40 km/h fuhr. Der Innerortscharakter dieser Strecke sei aufgrund des Ortschildes, der engen Strasse, der ab dem Ortseingang fehlenden Leitlinie in der Mitte der Strasse, der Häuser an der Messstelle sowie der Kurve nach dieser Stelle, in welcher ein Fussgängerstreifen liege, deutlich zu erkennen gewesen. Der Beschuldigte sei