Dass die vorinstanzliche Richterin den Beschuldigten in der Hauptverhandlung aufforderte, die Strafprozessordnung wegzulegen (pag. 129 Z. 12), und das Gefühl des Beschuldigten von Animositäten ihm gegenüber, stellen keine Indizien für eine fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterin dar. Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Ausstandsgrund zu bejahen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (statt vieler BGE 137 I 227 E. 2.1).