Eine vollumfängliche Akteneinsicht wurde dem Beschuldigten, entgegen seiner Behauptung, somit gewährt. Ausserdem forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten in ihrem Schreiben auf, sich zu seiner Einsprache zu äussern. Der Beschuldigte hatte hier die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und Beweisanträge zu stellen, was er jedoch unterliess. Dass die vorinstanzliche Richterin den Beschuldigten in der Hauptverhandlung aufforderte, die Strafprozessordnung wegzulegen (pag.