2 ff.). Auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes drängten sich hier keine weiteren Untersuchungstätigkeiten auf, die zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen können. Dieser wurde nicht verletzt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016 wurden dem Beschuldigten als Beilage die Anzeige der Polizei sowie die Notizen dazu vom 22. März 2016 zugestellt (pag. 15). Weitere Akten waren zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft nicht vorhanden. Eine vollumfängliche Akteneinsicht wurde dem Beschuldigten, entgegen seiner Behauptung, somit gewährt.