3 tenwechsel mit ihm habe führen müssen. Damit sei durch die Staatsanwaltschaft sein unantastbares Recht auf unabhängige unparteiische Richter beeinträchtigt worden (pag. 169 f.). Die Sachlage präsentierte sich für die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige der Polizei als eindeutig. Es lag eine Radarmessung vor, der Fahrzeughalter und auch der Fahrzeuglenker konnten von der Polizei identifiziert werden (vgl. pag. 2 ff.).